Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Dr. Morbitzer und Maga. Reinberg in der Strafsache gegen D***** V***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 3.Fall StGB, 28a Abs 1 5. Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr. S***** E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. Oktober 2012, 22 Hv 100/12i-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Dr. Morbitzer und Maga. Reinberg in der Strafsache gegen D***** V***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, 3.Fall StGB, 28a Absatz eins, 5. Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr. S***** E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. Oktober 2012, 22 Hv 100/12i-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Beim Landesgericht Linz ist zu 22 Hv 100/12i ein Strafverfahren gegen D***** V***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 3.Fall StGB, 28a Abs 1 5. Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2012 wurde die Angeklagte durch Rechtsanwalt Dr. S***** E***** als Verteidiger, unter Berufung auf seine im Jahre 1988 erfolgte Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz, vertreten (AS 5 in ON 9). Nachdem sich der Staatsanwalt gegen das Einschreiten von Dr. E***** als Verteidiger ausgesprochen hatte, weil diesem mit Beschluss des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 26. Juli 2012 gemäß § 19 Abs 1 iVm Abs 3 DSt 1990 die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden sei, vertagte die Erstrichterin die Hauptverhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit, weil die Angeklagte nicht entsprechend durch einen Verteidiger vertreten sei. Dr. E***** beantragte eine Beschlussausfertigung wegen seiner Nichtzulassung als Verteidiger (AS 5 in ON 9).Beim Landesgericht Linz ist zu 22 Hv 100/12i ein Strafverfahren gegen D***** V***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, 3.Fall StGB, 28a Absatz eins, 5. Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2012 wurde die Angeklagte durch Rechtsanwalt Dr. S***** E***** als Verteidiger, unter Berufung auf seine im Jahre 1988 erfolgte Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz, vertreten (AS 5 in ON 9). Nachdem sich der Staatsanwalt gegen das Einschreiten von Dr. E***** als Verteidiger ausgesprochen hatte, weil diesem mit Beschluss des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 26. Juli 2012 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, DSt 1990 die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden sei, vertagte die Erstrichterin die Hauptverhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit, weil die Angeklagte nicht entsprechend durch einen Verteidiger vertreten sei. Dr. E***** beantragte eine Beschlussausfertigung wegen seiner Nichtzulassung als Verteidiger (AS 5 in ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde Dr. S***** E***** im Verfahren 22 Hv 100/12i als Verteidiger nicht zugelassen. In ihrer Begründung führte die Erstrichterin - zusammengefasst - aus, dass Dr. S***** E***** mit Beschluss der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 26. Juli 2012 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden sei. Er sei zwar im Jahr 1988 gemäß § 39 Abs 3 (dritter Satz) StPO aF als Rechtsanwaltsanwärter in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Linz eingetragen worden. Am 31. Dezember 2007 sei er jedoch als Rechtsanwalt in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Linz im Sinne des § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF eingetragen gewesen, sodass die Übergangsregelung des § 516 Abs 4 erster Satz StPO nicht zur Anwendung gelange. Zufolge der vorläufigen Untersagung der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sei Dr. S***** E***** gemäß § 48 Abs 1 Z 4 StPO zum Einschreiten als Verteidiger nicht befugt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde Dr. S***** E***** im Verfahren 22 Hv 100/12i als Verteidiger nicht zugelassen. In ihrer Begründung führte die Erstrichterin - zusammengefasst - aus, dass Dr. S***** E***** mit Beschluss der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 26. Juli 2012 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden sei. Er sei zwar im Jahr 1988 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, (dritter Satz) StPO aF als Rechtsanwaltsanwärter in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Linz eingetragen worden. Am 31. Dezember 2007 sei er jedoch als Rechtsanwalt in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Linz im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF eingetragen gewesen, sodass die Übergangsregelung des Paragraph 516, Absatz 4, erster Satz StPO nicht zur Anwendung gelange. Zufolge der vorläufigen Untersagung der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sei Dr. S***** E***** gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zum Einschreiten als Verteidiger nicht befugt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Dr. S***** E*****, mit der er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt, weil er seit 1988 in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gemäß § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF eingetragen und - entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - diese Eintragung in einem formellen Verfahren nicht gelöscht worden sei. Daher sei auf ihn die Übergangsbestimmung nach § 516 Abs 4 StPO anzuwenden.Dagegen richtet sich die Beschwerde des Dr. S***** E*****, mit der er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt, weil er seit 1988 in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF eingetragen und - entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - diese Eintragung in einem formellen Verfahren nicht gelöscht worden sei. Daher sei auf ihn die Übergangsbestimmung nach Paragraph 516, Absatz 4, StPO anzuwenden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 39 Abs 3 StPO aF hat der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In dieser Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen 14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.Nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF hat der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In dieser Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen 14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO idF BGBl I Nr. 109/207 bleiben am 31. Dezember 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs 3 dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs 3 in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 109/207 bleiben am 31. Dezember 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. Paragraph 39, Absatz 3, in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.
§ 516 Abs 4 StPO perpetuiert demnach nur die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF dahingehend, dass die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres gesetzlich zur Vertretung in Strafverfahren berechtigt sind (Verteidiger im Sinne des § 48 Abs 1 Z 4 zweiter Anwendungsfall StPO). Das Institut der Verteidigerliste ist an sich abgeschafft; zugelassen als Verteidiger sind künftig nur mehr Personen im Sinne des § 48 Abs 1 Z 4 (Jerabek in WK-StPO § 516 Rz 7).Paragraph 516, Absatz 4, StPO perpetuiert demnach nur die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF dahingehend, dass die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres gesetzlich zur Vertretung in Strafverfahren berechtigt sind (Verteidiger im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Anwendungsfall StPO). Das Institut der Verteidigerliste ist an sich abgeschafft; zugelassen als Verteidiger sind künftig nur mehr Personen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, (Jerabek in WK-StPO Paragraph 516, Rz 7).
Nach § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die den Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.Nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die den Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 1988 als geprüfter Rechtsanwaltsanwärter über seinen Antrag gemäß § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz aufgenommen. Die beim Oberlandesgericht Linz geführte Verteidigerliste bestand aus zwei Teilen. In einem Teil I. waren sämtliche Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (§ 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF) angeführt; in einem Teil II. waren die „Nur“-Verteidiger und -Verteidigerinnen nach § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF eingetragen. Diese Verteidigerliste beim Oberlandesgericht Linz war eine einheitliche Liste, wenngleich sie aufgrund der alternativen Eintragungsvoraussetzungen in zwei Teile untergliedert war. Der Beschwerdeführer war am 31. Dezember 2007 im Teil I., in welchem sämtliche Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen angeführt waren, eingetragen, sodass § 516 Abs 4 StPO auf ihn nicht angewendet werden kann, weil sich diese Übergangsbestimmung eben nur auf jene Personen bezieht, die allein aufgrund der Bestimmung des § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen waren. Verteidiger, die jedoch aufgrund ihrer Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in die Verteidigerliste eingetragen waren, sind, da das Institut der Verteidigerliste an sich abgeschafft ist, seit 1. Jänner 2008 nur mehr nach § 48 Abs 1 Z 4 1. Fall StPO zum Einschreiten befugt.Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 1988 als geprüfter Rechtsanwaltsanwärter über seinen Antrag gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz aufgenommen. Die beim Oberlandesgericht Linz geführte Verteidigerliste bestand aus zwei Teilen. In einem Teil römisch eins. waren sämtliche Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF) angeführt; in einem Teil römisch zwei. waren die „Nur“-Verteidiger und -Verteidigerinnen nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF eingetragen. Diese Verteidigerliste beim Oberlandesgericht Linz war eine einheitliche Liste, wenngleich sie aufgrund der alternativen Eintragungsvoraussetzungen in zwei Teile untergliedert war. Der Beschwerdeführer war am 31. Dezember 2007 im Teil römisch eins., in welchem sämtliche Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen angeführt waren, eingetragen, sodass Paragraph 516, Absatz 4, StPO auf ihn nicht angewendet werden kann, weil sich diese Übergangsbestimmung eben nur auf jene Personen bezieht, die allein aufgrund der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen waren. Verteidiger, die jedoch aufgrund ihrer Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in die Verteidigerliste eingetragen waren, sind, da das Institut der Verteidigerliste an sich abgeschafft ist, seit 1. Jänner 2008 nur mehr nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, 1. Fall StPO zum Einschreiten befugt.
Da dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Beschluss des Ausschusses der OÖ. Rechtsanwaltskammer vom 26. Juli 2012 gemäß § 19 Abs 1 iVm Abs 3 lit.d DSt 1990 vorläufig untersagt wurde, konnte er im Verfahren 22 Hv 100/12i des Landesgerichtes Linz mangels Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 48 Abs 1 Z 4 1.Fall StPO nicht als Verteidiger einschreiten.Da dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Beschluss des Ausschusses der OÖ. Rechtsanwaltskammer vom 26. Juli 2012 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, DSt 1990 vorläufig untersagt wurde, konnte er im Verfahren 22 Hv 100/12i des Landesgerichtes Linz mangels Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, 1.Fall StPO nicht als Verteidiger einschreiten.
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2004, GZ 2003/06/0024, kann diese Erwägungen nicht relativieren, weil sich diese Entscheidung auf die alte Rechtslage bezog, demnach die Löschung eines Rechtsanwaltes aus der Liste der Rechtsanwälte nicht gleichsam automatisch auch dessen Löschung aus der (früher) vom Oberlandesgericht geführten Verteidigerliste bewirkt hat, sondern bedurfte es nach der damals geltenden Regelung der bescheidmäßigen Anordnung der Streichung aus der Liste der Verteidiger.
Fallbezogen schritt der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund seiner Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Verteidiger nach § 48 Abs 1 Z 4 StPO ein, sodass eine vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch automatisch dazu führt, dass der Betroffene für die Dauer der von der Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen einstweiligen Maßnahme auch in Strafverfahren als Verteidiger nicht einschreiten darf.Fallbezogen schritt der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund seiner Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Verteidiger nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ein, sodass eine vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch automatisch dazu führt, dass der Betroffene für die Dauer der von der Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen einstweiligen Maßnahme auch in Strafverfahren als Verteidiger nicht einschreiten darf.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Textnummer
EL0000186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:0090BS00348.12H.0108.000Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
21.04.2013