Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 2/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Insbesondere leitet er seine Ansprüche erkennbar aus der Tätigkeit eines Senats des Oberlandesgerichts Wien ab.
Das angerufene Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das angerufene Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS-Justiz RS0053097 [T2]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]). Da die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werden, ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren des Antragstellers befasst war und ist (vgl 1 Nc 42/12k; 1 Nc 58/12p).Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS-Justiz RS0053097 [T2]; RS0122241; vergleiche RS0050123 [T1, T2]). Da die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werden, ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren des Antragstellers befasst war und ist vergleiche 1 Nc 42/12k; 1 Nc 58/12p).
Textnummer
E103076European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00005.13W.0116.000Im RIS seit
24.02.2013Zuletzt aktualisiert am
24.02.2013