Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. November 2012, AZ 7 Ob 149/12f, (Punkt 3. der Entscheidung) wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt 5.822,58 EUR (darin enthalten 915,83 EUR an USt und 336,40 EUR an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. November 2012 (unzureichend berücksichtigte Kosten des Berufungsverfahrens) war die Entscheidung im Kostenpunkt zu berichtigen (§ 419 Abs 1 ZPO). Der Ansatz nach TP 3 B beträgt (auch für die Berufungsverhandlung) 354,80 EUR, für die Berufung und die Berufungsverhandlung gebührt nur der einfache Einheitssatz.Aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. November 2012 (unzureichend berücksichtigte Kosten des Berufungsverfahrens) war die Entscheidung im Kostenpunkt zu berichtigen (Paragraph 419, Absatz eins, ZPO). Der Ansatz nach TP 3 B beträgt (auch für die Berufungsverhandlung) 354,80 EUR, für die Berufung und die Berufungsverhandlung gebührt nur der einfache Einheitssatz.
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Textnummer
E102963European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00149.12F.0123.000Im RIS seit
06.03.2013Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013