Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Morbitzer als Vorsitzenden, Mag.a Reinberg und Mag. Koller in der Strafsache gegen 1. L***** und 2. A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten J***** B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. November 2012, 30 Hv 39/12k-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Morbitzer als Vorsitzenden, Mag.a Reinberg und Mag. Koller in der Strafsache gegen 1. L***** und 2. A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten J***** B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. November 2012, 30 Hv 39/12k-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. November 2012 wurden L***** S***** und A***** S***** von dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (jeweils zum Nachteil des J***** B*****) gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. November 2012 wurden L***** S***** und A***** S***** von dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (jeweils zum Nachteil des J***** B*****) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Privatbeteiligten J***** B***** vom 23. November 2012 (ON 13) auf Übertragung und Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls (in Vollschrift) abgewiesen. Die dagegen vom Privatbeteiligten erhobene Beschwerde (ON 16) ist nicht berechtigt.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt, wurde der am 23. November 2012 abgehaltenen Hauptverhandlung, in der die Angeklagten L***** und A***** S***** von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO unter Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 1 StPO freigesprochen wurden (ON 10), iSd § 271 Abs 2 erster Satz StPO eine Schriftführerin beigezogen. Wegen Verzichts der öffentlichen Anklägerin auf ein Rechtsmittel und infolge unterlassener Rechtsmittelanmeldung des Privatbeteiligten wurde auf Basis des § 271 Abs 1a StPO das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 10).Wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt, wurde der am 23. November 2012 abgehaltenen Hauptverhandlung, in der die Angeklagten L***** und A***** S***** von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO unter Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg nach Paragraph 366, Absatz eins, StPO freigesprochen wurden (ON 10), iSd Paragraph 271, Absatz 2, erster Satz StPO eine Schriftführerin beigezogen. Wegen Verzichts der öffentlichen Anklägerin auf ein Rechtsmittel und infolge unterlassener Rechtsmittelanmeldung des Privatbeteiligten wurde auf Basis des Paragraph 271, Absatz eins a, StPO das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 10).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit kein Fall der Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme iSd § 271a Abs 1 StPO vor. Es kann daher kein Rechtsanspruch des auf Rechtsmittel letztlich verzichtenden Privatbeteiligten ungeachtet der beabsichtigten Führung eines Zivilprozesses gegen den freigesprochenen Angeklagten aus § 271a Abs 3 abgeleitet werden, da fallbezogen die Protokollführung nach § 271 StPO erfolgte und daraus keine diesbezügliche Verpflichtung des Gerichtes zu entnehmen ist. Das allfällige Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Privatbeteiligten ist demnach in diesem Falle nicht von Bedeutung.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit kein Fall der Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme iSd Paragraph 271 a, Absatz eins, StPO vor. Es kann daher kein Rechtsanspruch des auf Rechtsmittel letztlich verzichtenden Privatbeteiligten ungeachtet der beabsichtigten Führung eines Zivilprozesses gegen den freigesprochenen Angeklagten aus Paragraph 271 a, Absatz 3, abgeleitet werden, da fallbezogen die Protokollführung nach Paragraph 271, StPO erfolgte und daraus keine diesbezügliche Verpflichtung des Gerichtes zu entnehmen ist. Das allfällige Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Privatbeteiligten ist demnach in diesem Falle nicht von Bedeutung.
Für die Annahme einer planwidrigen Lücke besteht kein Hinweis, weil seit dem Inkrafttreten der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I Nr.164/2004 insoferne eine Änderung eingetreten ist, als in der Bestimmung des § 271 Abs 6 StPO idF BGBl I 164/2004 das bisherige Recht einer Partei oder eines sonstigen Beteiligten, bei Glaubhaftmachung eines besonderen rechtlichen Interesses die Übertragung einer Tonaufnahme zur Unterstützung der Protokollführung durch einen Schriftführer erwirken zu können, nicht mehr enthalten ist. Mit dieser Gesetzesänderung standen auch die gleichzeitige Einführung des § 271a StPO sowie die Novellierung des § 458 Abs 2 StPO in Einklang, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Protokollsvermerk § 271a Abs 3 letzter Satz anzuwenden ist, also nur im Falle einer Aufnahme des gesamten Verlaufes der Hauptverhandlung nach § 271a Abs 1 die Parteien die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen können, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.Für die Annahme einer planwidrigen Lücke besteht kein Hinweis, weil seit dem Inkrafttreten der Strafprozessnovelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.164 aus 2004, insoferne eine Änderung eingetreten ist, als in der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 6, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2004, das bisherige Recht einer Partei oder eines sonstigen Beteiligten, bei Glaubhaftmachung eines besonderen rechtlichen Interesses die Übertragung einer Tonaufnahme zur Unterstützung der Protokollführung durch einen Schriftführer erwirken zu können, nicht mehr enthalten ist. Mit dieser Gesetzesänderung standen auch die gleichzeitige Einführung des Paragraph 271 a, StPO sowie die Novellierung des Paragraph 458, Absatz 2, StPO in Einklang, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Protokollsvermerk Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz anzuwenden ist, also nur im Falle einer Aufnahme des gesamten Verlaufes der Hauptverhandlung nach Paragraph 271 a, Absatz eins, die Parteien die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen können, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Mit der Einführung des § 271 Abs 1a StPO und Änderung des § 458 StPO (auch) durch Entfall des § 458 Abs 2 durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/152, wurde vom Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines Protokolls- und Urteilsvermerks nur mehr nach § 271a Abs 3 letzter Satz die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung durch die Beteiligten des Verfahrens verlangt werden kann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.Mit der Einführung des Paragraph 271, Absatz eins a, StPO und Änderung des Paragraph 458, StPO (auch) durch Entfall des Paragraph 458, Absatz 2, durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/152, wurde vom Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines Protokolls- und Urteilsvermerks nur mehr nach Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung durch die Beteiligten des Verfahrens verlangt werden kann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht offen (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht offen (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Textnummer
EL0000188European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:0090BS00380.12I.0220.000Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
21.04.2013