TE OGH 2013/2/20 3Ob17/13s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** eGen, *****, gegen die verpflichtete Partei Dr. H***** H*****, vertreten durch Mag. Martin Künz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 2.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Dezember 2012, GZ 3 R 306/12s-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16. Oktober 2012, GZ 10 E 453/12w-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist nicht zulässig.

Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321). § 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier die betriebene Forderung: RIS-Justiz RS0121365) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um hier nicht vorliegende Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs überdies jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 502 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T13 und T14]).Gemäß Paragraph 78, EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321). Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier die betriebene Forderung: RIS-Justiz RS0121365) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um hier nicht vorliegende Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs überdies jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle (Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 502, Absatz eins, zweiter Satz EO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T13 und T14]).

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E103296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00017.13S.0220.000

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten