Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2012, GZ 10 Rs 174/12z-46, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2012, GZ 10 Rs 174/12z-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 29. 1. 2013 als verspätet zurückgewiesen und der Akt noch am selben Tag an die Geschäftsabteilung übergeben.
Rechtliche Beurteilung
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (RIS-Justiz RS0118330; Kodek in Rechberger³ § 513 ZPO Rz 1). Aus § 484 ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364).Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (RIS-Justiz RS0118330; Kodek in Rechberger³ Paragraph 513, ZPO Rz 1). Aus Paragraph 484, ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364).
Durch den am 11. 2. 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz des Klagevertreters, aus dem sich ergibt, dass der Kläger am 6. 2. 2013 erklärt hat, seine außerordentliche Revision zurückzuziehen, kann daher auf das Verfahren nicht mehr Einfluss genommen werden (10 ObS 23/03k).
Die vorliegende Entscheidung hatte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreirichter-Senat zu erfolgen (Neumayr in ZellKomm2 § 11a ASGG Rz 2). Die vorliegende Entscheidung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreirichter-Senat zu erfolgen (Neumayr in ZellKomm2 Paragraph 11 a, ASGG Rz 2).
Textnummer
E103307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00007.13X.0226.000Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013