Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Rüdiger R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 10 U 41/05h des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Rüdiger R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 10 U 41/05h des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an das Bezirksgericht Leopoldstadt (derzeit) nicht zuständig.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Gründe:
Laut Antrag auf Bestrafung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 12. Jänner 2007 liegt Rüdiger R***** zu AZ 10 U 41/05h des Bezirksgerichts Villach zur Last, am 4. Februar 2006 in (1010) Wien das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen zu haben (ON 22 iVm ON 21). Vor Einbringung dieses Strafantrags waren beim Bezirksgericht Villach zu erwähntem Aktenzeichen bereits gerichtliche Vorerhebungen gegen R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB anhängig, wobei das Verfahren zur Ermittlung des Aufenthalts und zur verantwortlichen Abhörung (§ 38 Abs 3 StPO idF BGBl 1993/526) des Genannten zur entsprechenden Anzeige des Jugendamts der Stadt Villach vom 27. September 2005 (ON 2 S 9) gemäß § 452 Z 2 StPO (in der Fassung vor seiner Aufhebung durch BGBl I 2007/93) abgebrochen war. Auch nach Ausforschung des aktuellen Aufenthalts R*****s in 1020 Wien und Vernehmung desselben als Beschuldigten (§ 164 StPO idgF) zum Vorwurf der Unterhaltsverletzung im September 2012 (ON 57) wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu diesem Faktum (bislang) weder Anklage erhoben noch eine Einstellungserklärung abgegeben. Gegenstand des Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht (vgl § 29 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 30 StPO) ist somit (derzeit) ausschließlich der Verdacht einer im Sprengel des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt ausgeführten Straftat.Laut Antrag auf Bestrafung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 12. Jänner 2007 liegt Rüdiger R***** zu AZ 10 U 41/05h des Bezirksgerichts Villach zur Last, am 4. Februar 2006 in (1010) Wien das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen zu haben (ON 22 in Verbindung mit ON 21). Vor Einbringung dieses Strafantrags waren beim Bezirksgericht Villach zu erwähntem Aktenzeichen bereits gerichtliche Vorerhebungen gegen R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB anhängig, wobei das Verfahren zur Ermittlung des Aufenthalts und zur verantwortlichen Abhörung (Paragraph 38, Absatz 3, StPO in der Fassung BGBl 1993/526) des Genannten zur entsprechenden Anzeige des Jugendamts der Stadt Villach vom 27. September 2005 (ON 2 S 9) gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO (in der Fassung vor seiner Aufhebung durch BGBl I 2007/93) abgebrochen war. Auch nach Ausforschung des aktuellen Aufenthalts R*****s in 1020 Wien und Vernehmung desselben als Beschuldigten (Paragraph 164, StPO idgF) zum Vorwurf der Unterhaltsverletzung im September 2012 (ON 57) wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu diesem Faktum (bislang) weder Anklage erhoben noch eine Einstellungserklärung abgegeben. Gegenstand des Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 30, StPO) ist somit (derzeit) ausschließlich der Verdacht einer im Sprengel des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt ausgeführten Straftat.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 1 StPO kann der Oberste Gerichtshof im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und an ein Gericht gleicher Ordnung im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts delegieren.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO kann der Oberste Gerichtshof im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und an ein Gericht gleicher Ordnung im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts delegieren.
Dem Obersten Gerichtshof steht die Prüfung des Antrags des Angeklagten auf „Delegierung der Strafsache“ an das für seinen Wohnort zuständige Bezirksgericht Leopoldstadt (ON 57 S 1) in Bezug auf das beim Bezirksgericht Villach zu AZ 10 U 41/05h anhängige Hauptverfahren, für das (derzeit) gemäß § 36 Abs 3 StPO iVm § 30 Abs 1 StPO das gleichfalls im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gelegene Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig wäre, (derzeit) nicht zu. Im Übrigen bestünde für eine Delegierung des Hauptverfahrens vom (derzeit) zuständigen Gericht an das ebenfalls in Wien gelegene Bezirksgericht Leopoldstadt kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 StPO, zumal die in der Anzeige vom 4. Februar 2006 (ON 21) erwähnten Beamten der Polizeiinspektion Am Hof ohne höheren Kostenaufwand auch beim Tatortgericht als Zeugen vernommen werden können.Dem Obersten Gerichtshof steht die Prüfung des Antrags des Angeklagten auf „Delegierung der Strafsache“ an das für seinen Wohnort zuständige Bezirksgericht Leopoldstadt (ON 57 S 1) in Bezug auf das beim Bezirksgericht Villach zu AZ 10 U 41/05h anhängige Hauptverfahren, für das (derzeit) gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, StPO das gleichfalls im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gelegene Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig wäre, (derzeit) nicht zu. Im Übrigen bestünde für eine Delegierung des Hauptverfahrens vom (derzeit) zuständigen Gericht an das ebenfalls in Wien gelegene Bezirksgericht Leopoldstadt kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, StPO, zumal die in der Anzeige vom 4. Februar 2006 (ON 21) erwähnten Beamten der Polizeiinspektion Am Hof ohne höheren Kostenaufwand auch beim Tatortgericht als Zeugen vernommen werden können.
Das Bezirksgericht Villach wird demnach - auch im Fall (weiterer) Anklageerhebung wegen eines Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB (zum Handlungsort instruktiv: 13 Os 27/12p) - zunächst die sich aus §§ 36 und 37 StPO ergebenden Regeln über die Zuständigkeit für das Hauptverfahren zu beachten und das Verfahren (gegebenenfalls) an das nach diesen Bestimmungen zuständige Gericht abzutreten haben. Bloß im Fall der Zuständigkeit eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenen Gerichts für das Hauptverfahren wäre der Oberste Gerichtshof mit einer allfälligen Delegierung dieses Verfahrens nach Wien zu befassen.Das Bezirksgericht Villach wird demnach - auch im Fall (weiterer) Anklageerhebung wegen eines Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (zum Handlungsort instruktiv: 13 Os 27/12p) - zunächst die sich aus Paragraphen 36 und 37 StPO ergebenden Regeln über die Zuständigkeit für das Hauptverfahren zu beachten und das Verfahren (gegebenenfalls) an das nach diesen Bestimmungen zuständige Gericht abzutreten haben. Bloß im Fall der Zuständigkeit eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenen Gerichts für das Hauptverfahren wäre der Oberste Gerichtshof mit einer allfälligen Delegierung dieses Verfahrens nach Wien zu befassen.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E103516European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0150NS00012.13B.0305.000Im RIS seit
05.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013