TE OGH 2013/3/14 2Ob204/12g

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** A***** P*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Juli 2012, GZ 10 R 52/12s-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte hat sich in erster Instanz lediglich darauf berufen, dass der formularmäßige Verzicht auf eine ausdrückliche Annahme seiner Garantieerklärung im Ergebnis eine ähnliche Wirkung habe wie eine unangemessen lange Frist. Es liege daher ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG vor. Nunmehr stützt sich der Beklagte jedoch auf § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.1. Der Beklagte hat sich in erster Instanz lediglich darauf berufen, dass der formularmäßige Verzicht auf eine ausdrückliche Annahme seiner Garantieerklärung im Ergebnis eine ähnliche Wirkung habe wie eine unangemessen lange Frist. Es liege daher ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG vor. Nunmehr stützt sich der Beklagte jedoch auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.

2. In dieser Bestimmung geht es aber um das Schweigen des Verbrauchers und nicht um jenes des Unternehmers, sodass diese Gesetzesstelle für die hier relevante Rechtsfrage nicht einschlägig ist.

3. Es ist daher auf 4 Ob 2330/96t = RIS-Justiz RS0107060 zu verweisen, wonach im Schweigen des Begünstigten unter Umständen eine Zustimmung zur Garantieerklärung erblickt werden kann, wenn dies nicht ohnehin allein deshalb gilt, weil die Garantie dem Begünstigten typischerweise nur Vorteile bringt.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der gegenständliche Garantievertrag zwischen den Parteien (schlüssig) rechtswirksam zustande gekommen sei, ist daher jedenfalls vertretbar.

Textnummer

E103671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00204.12G.0314.000

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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