TE OGH 2013/3/19 10ObS36/13m

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind MAS, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2013, GZ 8 Rs 7/13b-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch für den noch strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2011 die von den Vorinstanzen genannte Verweisungstätigkeit einer Informationsangestellten in Einkaufszentren oder Großkaufhäusern nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (vgl RIS-Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl 10 ObS 58/04h; 10 ObS 424/01b ua).Die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch für den noch strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2011 die von den Vorinstanzen genannte Verweisungstätigkeit einer Informationsangestellten in Einkaufszentren oder Großkaufhäusern nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an vergleiche RIS-Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden vergleiche 10 ObS 58/04h; 10 ObS 424/01b ua).

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E103702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00036.13M.0319.000

Im RIS seit

23.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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