TE OGH 2013/3/19 10ObS15/13y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Rechtsanwaltspartner Haftner + Schobel in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2012, GZ 7 Rs 114/12d-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur als Bauhilfsarbeiter und weniger als 120 Kalendermonate tätig gewesen, nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sei und den Tatbestand des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfülle. Er sei nämlich nur 119 Kalendermonate und 26 Tage hindurch in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag (1. 4. 2011) als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen.Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur als Bauhilfsarbeiter und weniger als 120 Kalendermonate tätig gewesen, nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei und den Tatbestand des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfülle. Er sei nämlich nur 119 Kalendermonate und 26 Tage hindurch in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag (1. 4. 2011) als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen.

Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es wäre im Sinn einer einheitlichen Betrachtungsweise und unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit aller eine genaue Definition aufzustellen, was mit „Kalendermonat“ gemeint ist. Der Kläger sei im Beobachtungszeitraum 3656 Tage beschäftigt gewesen, was in Kalendermonaten (á 30 Tage in Analogie zu § 133 Abs 2 GSVG) 121 Monaten und 26 Tagen entspreche. Der Gesetzgeber habe dem Versicherten jeden einzelnen Tag anrechnen wollen, sodass nur eine tageweise Berechnung gerechtfertigt erscheine.Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es wäre im Sinn einer einheitlichen Betrachtungsweise und unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit aller eine genaue Definition aufzustellen, was mit „Kalendermonat“ gemeint ist. Der Kläger sei im Beobachtungszeitraum 3656 Tage beschäftigt gewesen, was in Kalendermonaten (á 30 Tage in Analogie zu Paragraph 133, Absatz 2, GSVG) 121 Monaten und 26 Tagen entspreche. Der Gesetzgeber habe dem Versicherten jeden einzelnen Tag anrechnen wollen, sodass nur eine tageweise Berechnung gerechtfertigt erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 62/04x, SSV-NF 18/70, ausgesprochen, dass nicht generell Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG entfaltet wurde, ohne Rücksicht auf ihre Verteilung auf verschiedene Monate tageweise zusammenzurechnen und dann einer Division durch 30 zu unterziehen sind; vielmehr sind entsprechend § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen. Da der Gesetzgeber auf Kalendermonate abstellt, kann keine Rede davon sein, dass er die vom Kläger favorisierte Berechnungsweise intendierte.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 62/04x, SSV-NF 18/70, ausgesprochen, dass nicht generell Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG entfaltet wurde, ohne Rücksicht auf ihre Verteilung auf verschiedene Monate tageweise zusammenzurechnen und dann einer Division durch 30 zu unterziehen sind; vielmehr sind entsprechend Paragraph 133, Absatz 2, letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen. Da der Gesetzgeber auf Kalendermonate abstellt, kann keine Rede davon sein, dass er die vom Kläger favorisierte Berechnungsweise intendierte.

Zu den geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 255 Abs 4 ASVG kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.Zu den geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E103847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00015.13Y.0319.000

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten