Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*****, 2. T*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Olga Zloklikovits, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner H*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Beteiligte, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 20 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2012, GZ 38 R 113/12t-16, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*****, 2. T*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Olga Zloklikovits, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner H*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Beteiligte, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 20, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2012, GZ 38 R 113/12t-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0008483; 5 Ob 3/12w).1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG; RIS-Justiz RS0008483; 5 Ob 3/12w).
2. Im Übrigen ist er nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG fehlt:2. Im Übrigen ist er nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG fehlt:
Der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gefasste Umlaufbeschluss, den der Antragsgegner in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs für seinen Standpunkt ins Treffen führt, lautete wie folgt:
„Hiermit erkläre ich die Abrechnungen der Jahre 1999 bis einschließlich 2008, insbesondere im Hinblick auf die vom Verwalter ... getätigten Aufwendungen die Liegenschaft ... betreffend, endend mit einem Saldoreparaturfonds in der Höhe von 111.120,01 EUR ausdrücklich zu genehmigen, ungeachtet dessen, ob festgestellt ist oder nicht, dass Positionen aus den Abrechnungen zu entfallen haben.“
Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs war somit Gegenstand dieses Umlaufbeschlusses sehr wohl die „nachträgliche“ Genehmigung der Abrechnungen, somit auch der hier verfahrensgegenständlichen Jahresabrechnung 2007.
Bereits in der Entscheidung 5 Ob 3/12w wobl 2013/7, die ebenfalls die vom Antragsgegner verwaltete Wohnungseigentumsanlage betraf, hat der Senat darauf verwiesen, dass die „nachträgliche“ Genehmigung einer Jahresabrechnung durch Mehrheitsbeschluss das Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Rechnungslegung nicht beseitigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Schlagworte
Außerstreitiges WohnrechtTextnummer
E103998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00026.13D.0321.000Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015