Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei *****Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, in eventu Urteilsveröffentlichung, und Zahlung (Gesamtstreitwert 75.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 5 R 150/12h-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bezeichnung des Mediums der Klägerin als „Kukident-Blatt“ und/oder als „Schnarch-Blatt“ ist rein polemisch. Sie weist weder einen Bezug zur Berichterstattung über das „Outing des Haider Lebensgefährten ...“ auf, noch ist sie eine direkte Entgegnung auf die Vorwürfe von Jeannée. Der Beklagte bringt zum Ausdruck, dass die Zeitung der Klägerin „keinen Biss“ hätte und „zum Einschlafen“, sowie für betagte „Tattergreise“ geeignet wäre. Eine „humoristische Anspielung“ auf den Herausgeber oder eine „satirische Aufklärung über die wahren Verhältnisse“ kann der Leser nicht entnehmen.
Ein öffentliches Interesse an gegenseitiger Beleidigung in einer Pressefehde, das für die nach Art 10 EMRK erforderliche und vom Berufungsgericht nachvollziehbar vorgenommene Interessenabwägung Bedeutung haben könnte, ist nicht zu erkennen.Ein öffentliches Interesse an gegenseitiger Beleidigung in einer Pressefehde, das für die nach Artikel 10, EMRK erforderliche und vom Berufungsgericht nachvollziehbar vorgenommene Interessenabwägung Bedeutung haben könnte, ist nicht zu erkennen.
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E103864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00019.13T.0417.000Im RIS seit
07.05.2013Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013