Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M***** H*****, geboren am 11. September 1984, *****, und 2. A***** S*****, geboren am 22. Juni 1985, ebendort, beide vertreten durch Mag. Elmar Obermayr, öffentlicher Notar in Mauerkirchen, wegen Grundbuchseintragungen in den EZ 467, EZ 556 und EZ 780, alle GB ***** sowie EZ 118 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 5. Februar 2013, AZ 14 R 11/13p, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass das von den Antragstellern gestellte Begehren unter den Wortlaut des § 9 Abs 1 OÖ BauO 1994 zu subsumieren ist, ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass dem Antrag keine rechtskräftige Bewilligung der Baubehörde im Sinn dieser Gesetzesstelle angeschlossen wurde.Dass das von den Antragstellern gestellte Begehren unter den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ BauO 1994 zu subsumieren ist, ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass dem Antrag keine rechtskräftige Bewilligung der Baubehörde im Sinn dieser Gesetzesstelle angeschlossen wurde.
Zufolge § 9 Abs 4 OÖ BauO 1994 dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1, die nicht gemäß Abs 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde durchgeführt werden. Dass kein Ausnahmetatbestand im Sinn des § 9 Abs 4 OÖ BauO 1994 vorliegt, ist ebenfalls unstrittig.Zufolge Paragraph 9, Absatz 4, OÖ BauO 1994 dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Absatz eins,, die nicht gemäß Absatz 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde durchgeführt werden. Dass kein Ausnahmetatbestand im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, OÖ BauO 1994 vorliegt, ist ebenfalls unstrittig.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer derart erforderlichen Bewilligung der Baubehörde um eine materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Gutsbestandsänderung überhaupt zulässig ist (RIS-Justiz RS0106125).
Zufolge § 9 Abs 3 OÖ BauO 1994 ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 OÖ BauO 1994 nicht vorliegen. Ob solche Abweisungsgründe im Einzelfall vorliegen, wenn wie hier die Vereinigung mehrerer Grundstücke in den Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage angestrebt wird, obliegt zur Beurteilung ausschließlich der Baubehörde.Zufolge Paragraph 9, Absatz 3, OÖ BauO 1994 ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der Paragraphen 5 und 6 OÖ BauO 1994 nicht vorliegen. Ob solche Abweisungsgründe im Einzelfall vorliegen, wenn wie hier die Vereinigung mehrerer Grundstücke in den Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage angestrebt wird, obliegt zur Beurteilung ausschließlich der Baubehörde.
Die von den Revisionsrekurswerbern (im Wesentlichen mit kompetenzrechtlichen Erwägungen) begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 9 OÖ BauO 1994 auf den vorliegenden Fall sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, richten sich doch Bedenken der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Bestimmung an sich (vgl etwa RIS-Justiz RS0106125; 5 Ob 135/05x SZ 2005/90), sondern (nur) deren Auslegung (und damit Verständnis durch die Baubehörde bzw das Grundbuchsgericht).Die von den Revisionsrekurswerbern (im Wesentlichen mit kompetenzrechtlichen Erwägungen) begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 9, OÖ BauO 1994 auf den vorliegenden Fall sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen, richten sich doch Bedenken der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Bestimmung an sich vergleiche etwa RIS-Justiz RS0106125; 5 Ob 135/05x SZ 2005/90), sondern (nur) deren Auslegung (und damit Verständnis durch die Baubehörde bzw das Grundbuchsgericht).
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.
Schlagworte
GrundbuchsrechtTextnummer
E104170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00081.13T.0516.000Im RIS seit
05.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015