TE OGH 2013/5/23 4Ob73/13h

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen R***** S*****, K***** S*****, Y***** S*****, und Y***** S*****, wegen Unterhalt, infolge „Einspruchs“ des Vaters N***** S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2013, GZ 48 R 238/12y-74, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. Oktober 2012, GZ 3 Pu 194/10i-65, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte den vom Vater zu leistenden laufenden Unterhalt wie folgt: Für R***** und K***** je 145 EUR monatlich, für Y***** und Y***** je 120 EUR monatlich ab 1. 1. 2012.

Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Beschluss (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009) nicht Folge; das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Beschluss (Artikel 16, Absatz 4, Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009,) nicht Folge; das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „Einspruch“ fasste das Erstgericht ungeachtet seiner formalen und inhaltlichen Mängel (keine anwaltliche Fertigung, keine Zulassungsbeschwerde, keine Rechtsmittelanträge) offenbar als Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof auf und legte ihn unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs  - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs  - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR:

Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern sind nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257). Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es dann, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS-Justiz RS0046543).

Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, somit für jedes der Kinder unter 30.000 EUR liegt, wäre das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Inwieweit das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34]; RS0109516).Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, somit für jedes der Kinder unter 30.000 EUR liegt, wäre das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Inwieweit das Rechtsmittel den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34]; RS0109516).

Textnummer

E104388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00073.13H.0523.000

Im RIS seit

05.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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