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46 StatistikNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
vgl. Kundmachung BGBl. 659 und 660/1982 am 30. Dezember 1982Leitsatz
Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 betreffend die Feststellung der Bürgerzahlen, Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982; nicht in einem dem Volkszählungsgesetz 1980 entsprechenden Verfahren zustande gekommen und aus diesem Grunde gesetzwidrig Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates; infolge Aufhebung der ihre unabdingbar Voraussetzung bildende Bürgerzahlverordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gesetzwidrig "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", in Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, BGBl. 29/1981; Punkte 4 und 5 Abs1 einer gesetz- und verfassungskonformen Auslegung zugänglich und daher nicht gesetzwidrig Zum Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im B-VG, §66 JN, Wählerevidenzgesetz 1973, Volkszählungsgesetz 1980 Aufgaben und Befugnisse des Österreichischen Statistischen Zentralamtes im Verfahren zur Durchführung der Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980Spruch
I. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:römisch eins. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
a) Die (die Feststellung der Bürgerzahlen betreffende) "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982;
sowie
b) die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.b) die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, Bundesgesetzblatt 109, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
Die zu a) aufgehobene Verordnung ist auch auf jene Tatbestände nicht anzuwenden, die der beim VfGH zu A7/82 anhängigen Rechtssache zugrunde liegen.
Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung des aufhebenden Erk. im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Die Punkte 4 und 5 Abs1 der "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3) in der Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981, waren nicht gesetzwidrig.Die Punkte 4 und 5 Abs1 der "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3) in der Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, Bundesgesetzblatt 29 aus 1981,, waren nicht gesetzwidrig.
II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.römisch zwei. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Wr. Landesregierung stellte am 16. August 1982 beim VfGH gemäß Art139 Abs1 und 3 B-VG iVm §57 VerfGG 1953 den Antrag, a) die "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §71.1.1. Die Wr. Landesregierung stellte am 16. August 1982 beim VfGH gemäß Art139 Abs1 und 3 B-VG in Verbindung mit §57 VerfGG 1953 den Antrag, a) die "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7
(2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982 - mit der die Bürgerzahlen (inländische Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben) festgestellt werden - (protokolliert zu V34/82) und
b) die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. Nr. 109, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates (protokolliert zu V35/82), beide Rechtsakte ihrem ganzen Inhalt nach, als gesetzwidrig aufzuheben.
1.1.2. Die antragstellende Wr. Landesregierung führte zur Begründung ihres Antrages ua. wörtlich aus:
"Durch das Bundesgesetz vom 16. April 1980, BGBl. 199, wurden für die Vornahme der Ordentlichen und Außerordentlichen Volkszählungen neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt und das I. Hauptstück des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159, idF 398/1976, außer Kraft gesetzt. Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juni 1980, BGBl. 253, wurde als Zähltag für die an der Wende des Jahrzehntes 1980/81 vorzunehmende Ordentliche Volkszählung der 12. Mai 1981 bestimmt. Mit der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, BGBl. 29/1981, wurden Anordnungen über die bei der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten erlassen."Durch das Bundesgesetz vom 16. April 1980, BGBl. 199, wurden für die Vornahme der Ordentlichen und Außerordentlichen Volkszählungen neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt und das römisch eins. Hauptstück des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159, in der Fassung 398/1976, außer Kraft gesetzt. Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juni 1980, BGBl. 253, wurde als Zähltag für die an der Wende des Jahrzehntes 1980/81 vorzunehmende Ordentliche Volkszählung der 12. Mai 1981 bestimmt. Mit der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, Bundesgesetzblatt 29 aus 1981,, wurden Anordnungen über die bei der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten erlassen.
Nachdem die Ordentlichen Volkszählungen 1951 und 1961 auf Grund der Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159, durchgeführt worden waren, machte nach der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1971 die Rechtsprechung des VfGH die Mängel dieser Rechtsvorschrift deutlich. Sie veranlaßten den Gesetzgeber zur angeführten Neuregelung. ...Nachdem die Ordentlichen Volkszählungen 1951 und 1961 auf Grund der Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, Bundesgesetzblatt 159, durchgeführt worden waren, machte nach der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1971 die Rechtsprechung des VfGH die Mängel dieser Rechtsvorschrift deutlich. Sie veranlaßten den Gesetzgeber zur angeführten Neuregelung. ...
Die Wr. Landesregierung ist der Auffassung, daß gegen die angefochtenen Kundmachungen der Bundesbehörden Bedenken bestehen, weil diese Rechtsakte durch eine Summe von rechtswidrigen Einzelhandlungen (Unterlassungen), die von den vollziehenden Bundesbehörden zu vertreten sind, belastet sind. Beide Kundmachungen sind als nicht auf Grund des Gesetzes erlassen anzusehen, weil die jeweils getroffenen Feststellungen a) ohne ausreichende Erlassung von Dienstvorschriften bzw. mit Erlassung einer teilweise gesetzwidrigen Verordnung (Verordnung BGBl. 29/1981, Anlage A, Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste, ordentlicher Wohnsitz, Spalte 3, insbesondere P 4 und 5) und ohne ausreichende Dienstaufsicht gemäß §4 Bundesministeriengesetz 1973, b) durch das Österreichische Statistische Zentralamt teils in unrichtiger Rechtsauffassung, teils in mangelhafter Wahrnehmung der diesem Amt gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 zur Verfügung stehenden Korrektivmöglichkeiten, c) unter gesetzwidriger Vollziehung des übertragenen Wirkungsbereiches (§5 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980) durch die angeführten Gemeinden in Verbindung mit der ... Vorgangsweise des Amtes der Nö. Landesregierung und d) durch willkürliche, auf der Grundlage der beschriebenen Vorgänge erklärbare, jedoch unrichtige Auskünfte (§9 l. c.) der zur Auskunft verpflichteten Personen nicht genau bestimmbarer Zahl zustande gekommen sind.Die Wr. Landesregierung ist der Auffassung, daß gegen die angefochtenen Kundmachungen der Bundesbehörden Bedenken bestehen, weil diese Rechtsakte durch eine Summe von rechtswidrigen Einzelhandlungen (Unterlassungen), die von den vollziehenden Bundesbehörden zu vertreten sind, belastet sind. Beide Kundmachungen sind als nicht auf Grund des Gesetzes erlassen anzusehen, weil die jeweils getroffenen Feststellungen a) ohne ausreichende Erlassung von Dienstvorschriften bzw. mit Erlassung einer teilweise gesetzwidrigen Verordnung (Verordnung Bundesgesetzblatt 29 aus 1981,, Anlage A, Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste, ordentlicher Wohnsitz, Spalte 3, insbesondere P 4 und 5) und ohne ausreichende Dienstaufsicht gemäß §4 Bundesministeriengesetz 1973, b) durch das Österreichische Statistische Zentralamt teils in unrichtiger Rechtsauffassung, teils in mangelhafter Wahrnehmung der diesem Amt gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 zur Verfügung stehenden Korrektivmöglichkeiten, c) unter gesetzwidriger Vollziehung des übertragenen Wirkungsbereiches (§5 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980) durch die angeführten Gemeinden in Verbindung mit der ... Vorgangsweise des Amtes der Nö. Landesregierung und d) durch willkürliche, auf der Grundlage der beschriebenen Vorgänge erklärbare, jedoch unrichtige Auskünfte (§9 l. c.) der zur Auskunft verpflichteten Personen nicht genau bestimmbarer Zahl zustande gekommen sind.
Die Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982 (V34/82)
Zur Qualifikation der zitierten Kundmachung als Verordnung: Der VfGH hat in seinem Erk. vom 27. Juni 1974, VfSlg. 7332, dargelegt, daß er im Streitfalle zu prüfen habe, ob das Zentralamt die vorhandenen Volkszählungsmaterialien gemäß den für die Volkszählung maßgebenden Rechtsvorschriften richtig verwertet hat. Wenn auch die primäre Entscheidung dieses Erk. die Verfassungskonformität bestimmter Normen aus den Finanzausgleichsgesetzen 1967 und 1973 betraf, scheint doch auch aus dem Erk. hervorzugehen, daß in diesem Zusammenhang die Verwertung der bei der Volkszählung gesammelten Daten als eine Art Sachverhaltsfeststellung betrachtet wurde. Tatsächlich wurde auch nach dem Inhalt des Erk. VfSlg. 7644 (Klage einer Gemeinde gegen ein Bundesland wegen Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben) das endgültige Ergebnis, enthalten im Heft 1 der 'Ergebnisse der Volkszählung vom 12. Mai 1971', herausgegeben vom Zentralamt im Dezember 1971, in der klagenden Gemeinde R. von 988 auf 995 Personen Wohnbevölkerung geändert und diese neue Zahl der Berechnung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels zugrunde gelegt. Die Volkszählung vom 12. Mai 1971 wurde im Geltungsbereich jener Volkszählungsbestimmungen vorgenommen, die durch die Neuregelung ersetzt wurden. Unter anderem war auch der Mangel an Regelungen über die Veröffentlichung der Ergebnisse der Volkszählung im Volkszählungsgesetz, BGBl. 159/1950, mitbestimmend für die Vorbereitung der Neuregelung aus Anlaß der kommenden Volkszählung des Jahres 1981.Zur Qualifikation der zitierten Kundmachung als Verordnung: Der VfGH hat in seinem Erk. vom 27. Juni 1974, VfSlg. 7332, dargelegt, daß er im Streitfalle zu prüfen habe, ob das Zentralamt die vorhandenen Volkszählungsmaterialien gemäß den für die Volkszählung maßgebenden Rechtsvorschriften richtig verwertet hat. Wenn auch die primäre Entscheidung dieses Erk. die Verfassungskonformität bestimmter Normen aus den Finanzausgleichsgesetzen 1967 und 1973 betraf, scheint doch auch aus dem Erk. hervorzugehen, daß in diesem Zusammenhang die Verwertung der bei der Volkszählung gesammelten Daten als eine Art Sachverhaltsfeststellung betrachtet wurde. Tatsächlich wurde auch nach dem Inhalt des Erk. VfSlg.