Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren des M***** D*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall, Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. April 2013, GZ 4 R 108/13f-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Zurückweisung des vom Schuldner angebotenen Zahlungsplans.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; RS0036311 [T3]). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenz- und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0112263; 8 Ob 83/08a; 8 Ob 62/08p).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; RS0036311 [T3]). Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist im Insolvenz- und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0112263; 8 Ob 83/08a; 8 Ob 62/08p).
Eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Rekursgerichts ist dem Obersten Gerichtshof aus diesem Grund verwehrt.
Textnummer
E104750European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00053.13X.0627.000Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.08.2013