TE OGH 2013/7/2 13Os48/13b

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Veröffentlicht am 02.07.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Mag. Rudolf R***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 Hr 15/12w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Mag. Rudolf R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Mag. Rudolf R***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 Hr 15/12w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Mag. Rudolf R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Note vom 14. Februar 2013, AZ OStA 744/07w, teilte der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz Mag. Rudolf R***** mit, dass die Oberstaatsanwaltschaft keinen Grund für eine Delegierung des ihn betreffenden Ermittlungsverfahrens AZ 5 Hr 15/12w des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 16 St 112/07y der Staatsanwaltschaft Graz) gefunden hat.

Mit der Behauptung, dass diese „Vorgehensweise mit dem Fairnessgebot des Art 6 EMRK nicht in Einklang zu bringen ist“, begehrt der Erneuerungswerber in seinem Antrag gemäß § 363a StPO einen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, wonach er aufgrund der beanstandeten Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde.Mit der Behauptung, dass diese „Vorgehensweise mit dem Fairnessgebot des Artikel 6, EMRK nicht in Einklang zu bringen ist“, begehrt der Erneuerungswerber in seinem Antrag gemäß Paragraph 363 a, StPO einen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, wonach er aufgrund der beanstandeten Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde.

              Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, weil § 363a Abs 1 StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anknüpft, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft (hier: nach § 28 erster Satz StPO) ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht (vgl 13 Os 31/13b). Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, weil Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anknüpft, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft (hier: nach Paragraph 28, erster Satz StPO) ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht vergleiche 13 Os 31/13b).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E104886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0130OS00048.13B.0702.000

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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