TE OGH 2013/5/16 13Os31/13b

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Veröffentlicht am 16.05.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Mag. Sepp-Michael S***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 Hr 55/12b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Mag. Sepp-Michael S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Mag. Sepp-Michael S***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 Hr 55/12b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Mag. Sepp-Michael S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Note vom 14. Februar 2013, AZ OStA 744/07w, teilte der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz Mag. Sepp-Michael S***** mit, dass die Oberstaatsanwaltschaft keinen Grund für eine Delegierung des ihn betreffenden Ermittlungsverfahrens AZ 5 Hr 55/12b des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 16 St 112/07y der Staatsanwaltschaft Graz) gefunden hat.

Mit der Behauptung, dass diese „Vorgehensweise mit dem Fairnessgebot des Art 6 EMRK unvereinbar ist“, begehrt der Erneuerungswerber in seinem Antrag gemäß § 363a StPO einen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, „wonach er aufgrund der beanstandeten Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK verletzt wurde“.Mit der Behauptung, dass diese „Vorgehensweise mit dem Fairnessgebot des Artikel 6, EMRK unvereinbar ist“, begehrt der Erneuerungswerber in seinem Antrag gemäß Paragraph 363 a, StPO einen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, „wonach er aufgrund der beanstandeten Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK verletzt wurde“.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, weil § 363a Abs 1 StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anknüpft, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft (hier: nach § 28 erster Satz StPO) ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, weil Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anknüpft, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft (hier: nach Paragraph 28, erster Satz StPO) ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E104212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0130OS00031.13B.0516.000

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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