Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Mladen G***** wegen des Vergehens des Diebstahls im Familienkreis nach § 166 Abs 1 iVm § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 U 52/12p des Bezirksgerichts Floridsdorf, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 8. Mai 2012 (ON 2) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, der Privatanklägerin Alexandra Gr*****, des Privatanklagevertreters Mag. Kurtev und des Verteidigers MMag. Hajnovic zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Mladen G***** wegen des Vergehens des Diebstahls im Familienkreis nach Paragraph 166, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 U 52/12p des Bezirksgerichts Floridsdorf, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 8. Mai 2012 (ON 2) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, der Privatanklägerin Alexandra Gr*****, des Privatanklagevertreters Mag. Kurtev und des Verteidigers MMag. Hajnovic zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 8. Mai 2012, GZ 19 U 52/12p-2, verletzt das Gesetz in § 450 StPO iVm § 166 Abs 1 StGB und § 30 Abs 1 StPO.Der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 8. Mai 2012, GZ 19 U 52/12p-2, verletzt das Gesetz in Paragraph 450, StPO in Verbindung mit Paragraph 166, Absatz eins, StGB und Paragraph 30, Absatz eins, StPO.
Der Beschluss wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Floridsdorf die Durchführung des Strafverfahrens aufgrund der Privatanklage der Alexandra Gr***** aufgetragen.
Text
Gründe:
Die anwaltlich vertretene Alexandra Gr***** brachte am 23. April 2012 eine Privatanklage gegen ihren Vater Mladen G***** ein (ON 1). Danach habe der Angeklagte im Juni 2010 zu ihrem Nachteil Kästen in ihrer Wohnung in Wien beschädigt und jeweils mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mehrere im Eigentum der Privatanklägerin stehende Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen sowie in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert veruntreut. Mladen G***** habe hiedurch „die Vergehen nach §§ 127 und 133 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen“ und werde „nach dem Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu bestrafen sein“.Die anwaltlich vertretene Alexandra Gr***** brachte am 23. April 2012 eine Privatanklage gegen ihren Vater Mladen G***** ein (ON 1). Danach habe der Angeklagte im Juni 2010 zu ihrem Nachteil Kästen in ihrer Wohnung in Wien beschädigt und jeweils mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mehrere im Eigentum der Privatanklägerin stehende Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen sowie in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert veruntreut. Mladen G***** habe hiedurch „die Vergehen nach Paragraphen 127 und 133 Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen“ und werde „nach dem Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu bestrafen sein“.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 sprach das Bezirksgericht Floridsdorf seine sachliche Unzuständigkeit zur Führung des Privatanklageverfahrens „wegen §§ 127 und 133 Abs 1 und Abs 2 iVm § 166 Abs 3 StGB“ aus (ON 2). Zur Begründung führte die Bezirksrichterin aus, „die im Strafantrag angeführten Schadensbeträge übersteigen die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts fallenden Kompetenzen gemäß § 30 Abs 1 StPO, da die Strafdrohung für Schadensbeträge über 3.000 Euro gemäß § 29 iVm 133 Abs 2 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist“.Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 sprach das Bezirksgericht Floridsdorf seine sachliche Unzuständigkeit zur Führung des Privatanklageverfahrens „wegen Paragraphen 127 und 133 Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 166, Absatz 3, StGB“ aus (ON 2). Zur Begründung führte die Bezirksrichterin aus, „die im Strafantrag angeführten Schadensbeträge übersteigen die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts fallenden Kompetenzen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StPO, da die Strafdrohung für Schadensbeträge über 3.000 Euro gemäß Paragraph 29, in Verbindung mit 133 Absatz 2, StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist“.
Rechtliche Beurteilung
Der in Rechtskraft erwachsene Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
§ 166 StGB privilegiert die Begehung von im einzelnen aufgezählten Vermögensdelikten im Familienkreis durch geringere Strafdrohungen sowie durch die Anordnung, dass der Tatverdächtige nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist. Die Mladen G***** angelasteten Vergehen sind gemäß § 166 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.Paragraph 166, StGB privilegiert die Begehung von im einzelnen aufgezählten Vermögensdelikten im Familienkreis durch geringere Strafdrohungen sowie durch die Anordnung, dass der Tatverdächtige nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist. Die Mladen G***** angelasteten Vergehen sind gemäß Paragraph 166, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Demnach war der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit verfehlt. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (RIS-Justiz RS0108369), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 8. Mai 2012 (ON 2) aufzuheben und diesem Gericht die Durchführung des Verfahrens aufzutragen, wobei es auch die Verjährungsbestimmungen (§§ 57 Abs 3 letzter Fall, 58 StGB; vgl § 451 Abs 2 StPO) zu prüfen haben wird.Demnach war der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit verfehlt. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (RIS-Justiz RS0108369), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 8. Mai 2012 (ON 2) aufzuheben und diesem Gericht die Durchführung des Verfahrens aufzutragen, wobei es auch die Verjährungsbestimmungen (Paragraphen 57, Absatz 3, letzter Fall, 58 StGB; vergleiche Paragraph 451, Absatz 2, StPO) zu prüfen haben wird.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E105212European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00080.13A.0808.000Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013