TE OGH 2013/8/21 3Ob155/13k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. H***** P*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts sowie Lastenfreistellung (§§ 350, 353 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Juni 2013, GZ 1 R 10/13x-22, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Imst vom 13. November 2012, GZ 5 E 2224/12y-2, bestätigt wurde, den Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. H***** P*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts sowie Lastenfreistellung (Paragraphen 350, 353, EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Juni 2013, GZ 1 R 10/13x-22, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Imst vom 13. November 2012, GZ 5 E 2224/12y-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009, AZ 12 Cg 129/03f, ist der Verpflichtete verurteilt, ein bestimmtes Grundstück dem Betreibenden schenkungsweise lastenfrei zu übergeben.

Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011, AZ 2 R 172/11b, wurde der am 28. August 2003 über das bestimmte Grundstück zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag aufgehoben.

Die Vorinstanzen bewilligten dem Betreibenden gemäß § 350 EO aufgrund der vorgenannten Urteile die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu Lasten des zwischenzeitig eingetragenen Dritten. Darüber hinaus erteilten sie dem Betreibenden gemäß § 353 EO die Ermächtigung, die Lastenfreistellung durch Tilgung der eingetragenen Höchstbetragshypotheken vorzunehmen und diesbezüglich Löschungsquittungen einzufordern. Das Rekursgericht verwies auf das (Leistungs-)Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009 als Exekutionstitel, das den Anspruch auf Übertragung des Eigentums decke, ohne dass es einer formellen Aufsandungserklärung bedürfte. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011 habe der Betreibende den notwendigen Nachweis gemäß § 350 Abs 2 letzter Satz EO für das außerbücherliche Eigentum des im Grundbuch nicht (mehr) eingetragenen Verpflichteten erbracht.Die Vorinstanzen bewilligten dem Betreibenden gemäß Paragraph 350, EO aufgrund der vorgenannten Urteile die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu Lasten des zwischenzeitig eingetragenen Dritten. Darüber hinaus erteilten sie dem Betreibenden gemäß Paragraph 353, EO die Ermächtigung, die Lastenfreistellung durch Tilgung der eingetragenen Höchstbetragshypotheken vorzunehmen und diesbezüglich Löschungsquittungen einzufordern. Das Rekursgericht verwies auf das (Leistungs-)Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009 als Exekutionstitel, das den Anspruch auf Übertragung des Eigentums decke, ohne dass es einer formellen Aufsandungserklärung bedürfte. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011 habe der Betreibende den notwendigen Nachweis gemäß Paragraph 350, Absatz 2, letzter Satz EO für das außerbücherliche Eigentum des im Grundbuch nicht (mehr) eingetragenen Verpflichteten erbracht.

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Verpflichtete vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Nach der gemäß § 78 EO grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren anwendbaren Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0012387) ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Seit der WGN 1989 (BGBl 1989/343) ist § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Rechtsmittelausschluss auf Exekutionsführungen nach § 350 EO nicht anzuwenden ist; es soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit der in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren - bestehen (RIS-Justiz RS0022851). Maßgebend ist daher, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (3 Ob 236/12w).Nach der gemäß Paragraph 78, EO grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren anwendbaren Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0012387) ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Seit der WGN 1989 (BGBl 1989/343) ist Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Rechtsmittelausschluss auf Exekutionsführungen nach Paragraph 350, EO nicht anzuwenden ist; es soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit der in Paragraph 350, EO geregelten Eintragungen und Löschungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren - bestehen (RIS-Justiz RS0022851). Maßgebend ist daher, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (3 Ob 236/12w).

Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS-Justiz RS0004496).Zur Bewilligung der Exekution nach Paragraph 350, EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS-Justiz RS0004496).

Dass das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009 die (lastenfreie) Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an den Betreibenden deckt, ist hier nicht strittig. Der Betreibende kann aufgrund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft noch nicht eingetragen ist. Das Exekutionsgesuch muss in diesem Fall die gemäß § 22 GBG notwendige Nachweisung der Vormänner enthalten (§ 350 Abs 2 EO).Dass das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009 die (lastenfreie) Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an den Betreibenden deckt, ist hier nicht strittig. Der Betreibende kann aufgrund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft noch nicht eingetragen ist. Das Exekutionsgesuch muss in diesem Fall die gemäß Paragraph 22, GBG notwendige Nachweisung der Vormänner enthalten (Paragraph 350, Absatz 2, EO).

Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht diesen geforderten Nachweis im Einzelfall als erbracht ansieht. Der Verpflichtete war ursprünglich als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, die zwischenzeitige Eintragung des Dritten erfolgte aufgrund eines Kaufvertrags vom 28. August 2003, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011 aufgehoben worden war. Daraus folgt wegen Wegfalls des Eigentumserwerbstitels des Dritten zwingend der Rückübertragungsanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Dritten.

Die Argumentation des Verpflichteten, Feststellungsurteile seien keine taugliche Exekutionsgrundlage, geht insoweit ins Leere, als das zum Nachweis des außerbücherlichen Rechtserwerbs des Verpflichteten vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck rechtsgestaltend war (Aufhebung des Kaufvertrags, also des Rechtstitels des Eigentumserwerbs des Dritten).

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E105173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00155.13K.0821.000

Im RIS seit

20.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten