TE OGH 2013/8/21 15Os89/13x

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Mag. Norbert G***** wegen des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 180/11h des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Juni 2013, GZ 6 Bs 117/13a-2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Mag. Norbert G***** wegen des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 180/11h des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Juni 2013, GZ 6 Bs 117/13a-2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen „Beschluss“ wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht einen Antrag des Angeklagten auf Vertagung der für den 26. Juni 2013 anberaumten Berufungsverhandlung (§ 489 Abs 2 StPO) über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Februar 2013, GZ 25 Hv 180/11h-306, mit der Begründung ab, dass der behauptete Vertagungsgrund trotz Aufforderung nicht belegt worden sei.Mit dem angefochtenen „Beschluss“ wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht einen Antrag des Angeklagten auf Vertagung der für den 26. Juni 2013 anberaumten Berufungsverhandlung (Paragraph 489, Absatz 2, StPO) über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Februar 2013, GZ 25 Hv 180/11h-306, mit der Begründung ab, dass der behauptete Vertagungsgrund trotz Aufforderung nicht belegt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Beschwerde“ des Angeklagten vom 17. Juni 2013 ist nicht zulässig. Denn die (für das Hauptverfahren in § 226 Abs 1 StPO) angesprochene Verfügung ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Beschluss“ - auch im Berufungsverfahren prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügung (vgl § 35 Abs 2 StPO und RIS-Justiz RS0125707 [T1]) des für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Berufungsgerichts (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO) als solche nicht anfechtbar (vgl für das Hauptverfahren § 226 Abs 4 StPO), zumal auch kein Rechtsmittel gegen dessen verfahrensbeendende Entscheidung über die Berufung zusteht (§§ 489 Abs 1, 479 StPO).Die dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Beschwerde“ des Angeklagten vom 17. Juni 2013 ist nicht zulässig. Denn die (für das Hauptverfahren in Paragraph 226, Absatz eins, StPO) angesprochene Verfügung ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Beschluss“ - auch im Berufungsverfahren prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügung vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, StPO und RIS-Justiz RS0125707 [T1]) des für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Berufungsgerichts (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) als solche nicht anfechtbar vergleiche für das Hauptverfahren Paragraph 226, Absatz 4, StPO), zumal auch kein Rechtsmittel gegen dessen verfahrensbeendende Entscheidung über die Berufung zusteht (Paragraphen 489, Absatz eins, 479, StPO).

Im Übrigen kennt die StPO auch im Fall von Beschlüssen iSd §§ 35 Abs 2, 85 und 86 StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 und Abs 6 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (vgl RIS-Justiz RS0124936).Im Übrigen kennt die StPO auch im Fall von Beschlüssen iSd Paragraphen 35, Absatz 2, 85 und 86 StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) sind das Landesgericht nach Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer eins, StPO, das Oberlandesgericht nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StPO und der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0124936).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E105224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0150OS00089.13X.0821.000

Im RIS seit

03.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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