TE OGH 2013/8/27 14Os107/13m

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Osman J***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ des Angeklagten Bakary S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. März 2013, GZ 4 Hv 4/13t-64, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Osman J***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ des Angeklagten Bakary S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. März 2013, GZ 4 Hv 4/13t-64, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Rechtsmittel nicht zuständig.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters wurde - soweit hier wesentlich - Bakary S***** der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (I) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 3 SMG (II und III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters wurde - soweit hier wesentlich - Bakary S***** der Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG (römisch eins) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 3, SMG (römisch zwei und römisch drei) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen meldete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2013 „Nichtigkeitsbeschwerde“ und „Berufung“ an (ON 74), führte die (ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten und mit einem „Protokollberichtigungsantrag“ verbundenen) Rechtsmittel
- neuerlich unter verfehlter Bezeichnung als „Nichtigkeitsbeschwerde“ (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7, 285 Rz 9) „und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ - aus und begehrte darin explizit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (ON 78).
Dagegen meldete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2013 „Nichtigkeitsbeschwerde“ und „Berufung“ an (ON 74), führte die (ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten und mit einem „Protokollberichtigungsantrag“ verbundenen) Rechtsmittel, - neuerlich unter verfehlter Bezeichnung als „Nichtigkeitsbeschwerde“ vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7, 285 Rz 9) „und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ - aus und begehrte darin explizit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (ON 78).

Gemäß § 489 Abs 1 StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile (soweit hier relevant) nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO) zu entscheiden hat. Dem Obersten Gerichtshof hingegen obliegt die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden (und mit ihnen verbundene Berufungen) gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- oder Geschworenengerichte (§ 34 Abs 1 Z 1 StPO).Gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile (soweit hier relevant) nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu entscheiden hat. Dem Obersten Gerichtshof hingegen obliegt die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden (und mit ihnen verbundene Berufungen) gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- oder Geschworenengerichte (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Die der Sache nach erhobene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 467 Abs 3 StPO) und die Strafe war somit beschlussmäßig (RIS-Justiz RS0101922) dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Die der Sache nach erhobene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 467, Absatz 3, StPO) und die Strafe war somit beschlussmäßig (RIS-Justiz RS0101922) dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E105184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0140OS00107.13M.0827.000

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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