TE OGH 2013/8/30 15Os127/13k

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Veröffentlicht am 30.08.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Übergabesache des Yusuf T*****, AZ 313 HR 34/13t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juli 2013, AZ 22 Bs 247/13d (ON 24 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Yusuf T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 (ON 8) verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Übergabehaft über Yusuf T***** aus den Haftgründen der Flucht-
und Verdunkelungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 2 StPO iVm § 18 EU-JZG und setzte sie am 12. Juli 2013 (ON 18) fort. Der dagegen gerichteten Haftbeschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG fort.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 (ON 8) verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Übergabehaft über Yusuf T***** aus den Haftgründen der Flucht-, und Verdunkelungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 18, EU-JZG und setzte sie am 12. Juli 2013 (ON 18) fort. Der dagegen gerichteten Haftbeschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 18, EU-JZG und Paragraph 29, ARHG fort.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ergaben sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21. Juni 2013, GZ 2 BJs 122/11-7, hinreichende Gründe für die Annahme, der Betroffene habe eine dem Listendelikt „Terrorismus“ zuordenbare strafbare Handlung begangen, es bestehe der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129b Abs 1 und 129a Abs 1 Nr 1 des deutschen Strafgesetzbuchs (Anh I, Teil A EU-JZG).Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ergaben sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21. Juni 2013, GZ 2 BJs 122/11-7, hinreichende Gründe für die Annahme, der Betroffene habe eine dem Listendelikt „Terrorismus“ zuordenbare strafbare Handlung begangen, es bestehe der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach Paragraphen 129 b, Absatz eins und 129 a Absatz eins, Nr 1 des deutschen Strafgesetzbuchs (Anh römisch eins, Teil A EU-JZG).

Der Europäische Haftbefehl enthielt - zusammengefasst - folgende Sachverhaltsdarstellung:

T***** sei verdächtig, „seit dem 30. August 2002 in D*****, S***** sowie anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland sich als hochrangiger Parteikader innerhalb der Rückfront der D***** in Europa - zuletzt als Europa-
verantwortlicher - mitgliedschaftlich betätigt zu haben, wobei es sich bei der D***** um eine terroristische Vereinigung im Ausland handle“.
T***** sei verdächtig, „seit dem 30. August 2002 in D*****, S***** sowie anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland sich als hochrangiger Parteikader innerhalb der Rückfront der D***** in Europa - zuletzt als Europa-, verantwortlicher - mitgliedschaftlich betätigt zu haben, wobei es sich bei der D***** um eine terroristische Vereinigung im Ausland handle“.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl.

Sie wendet lediglich Fehlen einer Begründung für die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels im Sinn des § 173 Abs 5 StPO als unrichtige Gesetzesanwendung ein.Sie wendet lediglich Fehlen einer Begründung für die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels im Sinn des Paragraph 173, Absatz 5, StPO als unrichtige Gesetzesanwendung ein.

Mit dem bloßen Hinweis, es komme „insbesondere die Sicherheitsleistung gemäß § 173 Abs 5 Z 8 StPO in Betracht“, der Beschwerdeführer wäre „gewillt und bereit Gelöbnisse und eine Sicherheitsleistung zu leisten“, zeigt der Betroffene nicht auf, worin dem Beschwerdegericht, das die Substituierbarkeit der Haft verneinte (BS 5), ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre (vgl RIS-Justiz RS0116422). Die Grundrechtsbeschwerde übergeht gänzlich die Begründung des Oberlandesgerichts zum Gewicht des angenommenen Haftgrundes, wonach beim Betroffenen aufgrund der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren; vgl Fabrizy, StPO11 § 180 Rz 2 ff) unter Berücksichtigung des Umstands, dass er selbst zugestand, an seiner Meldeadresse in Wien schon seit fünf Monaten nicht mehr aufhältig zu sein, sondern bei einer Freundin zu schlafen, wobei er sich weigerte, deren Namen und Adresse zu nennen, in Zusammenhalt mit der internationalen Vernetzung der terroristischen Vereinigung, welcher er laut dem Europäischen Haftbefehl angehören soll, der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel nicht zweckentsprechend begegnet werden kann (BS 4 f).Mit dem bloßen Hinweis, es komme „insbesondere die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 8, StPO in Betracht“, der Beschwerdeführer wäre „gewillt und bereit Gelöbnisse und eine Sicherheitsleistung zu leisten“, zeigt der Betroffene nicht auf, worin dem Beschwerdegericht, das die Substituierbarkeit der Haft verneinte (BS 5), ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0116422). Die Grundrechtsbeschwerde übergeht gänzlich die Begründung des Oberlandesgerichts zum Gewicht des angenommenen Haftgrundes, wonach beim Betroffenen aufgrund der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren; vergleiche Fabrizy, StPO11 Paragraph 180, Rz 2 ff) unter Berücksichtigung des Umstands, dass er selbst zugestand, an seiner Meldeadresse in Wien schon seit fünf Monaten nicht mehr aufhältig zu sein, sondern bei einer Freundin zu schlafen, wobei er sich weigerte, deren Namen und Adresse zu nennen, in Zusammenhalt mit der internationalen Vernetzung der terroristischen Vereinigung, welcher er laut dem Europäischen Haftbefehl angehören soll, der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel nicht zweckentsprechend begegnet werden kann (BS 4 f).

Yusuf T***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Yusuf T***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E105280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0150OS00127.13K.0830.000

Im RIS seit

10.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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