TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/24 B611/78

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GehG 1956 §12a Abs2
GehG 1956 §12a Abs4
GehG 1956 §75 Abs3

Leitsatz

Gehaltsgesetz 1956; denkmögliche Annahme, daß unter der Wendung "abgeschlossenes Hochschulstudium" iS des §12a Abs4 nur dieses Studium selbst zu verstehen ist und daß ein Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie zu den "übrigen Fällen" zählt; keine gleichheitswidrige Anwendung des §12a Abs4

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe (VGr) A, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung).

Der am 15. Oktober 1939 geborene Beschwerdeführer hat am 29. Mai 1957 die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt und in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1958 Präsenzdienst geleistet. Vom 1. Jänner 1959 bis 31. Oktober 1961 war er zeitverpflichteter Soldat; am 1. November 1961 wurde er zum Berufsoffizier der VGr H 2 ernannt. Mit Wirksamkeit vom 15. März 1977 erfolgte die Ernennung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung auf einen Dienstposten der VGr B, Dienstklasse (DKl) V. Nachdem der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. März 1977 bis 22. Juni 1978 den Aufstiegskurs im Bereich "Sozial- und Wirtschaftswissenschaft" in den Teilbereichen Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft an der Verwaltungsakademie des Bundes absolviert und am 5. Juli 1978 die nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Dezember 1976, BGBl. 663/1976, vorgesehene Prüfung abgelegt und ferner die Dienstprüfung für den höheren Wirtschaftsdienst bestanden hatte, erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. September 1978 die Ernennung auf die Planstelle eines Oberkommissärs der DKl V der VGr A im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Heeresverwaltung.

b) Am 18. September 1978 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung des Vorrückungsstichtages in der VGr A.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. September 1978 wurde sodann gemäß §12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54, in der damals geltenden Fassung, nämlich in jener der 32. Gehaltsgesetz-Nov. BGBl. 345/1978 (im folgenden wird das Gehaltsgesetz in dieser Fassung kurz als GG zitiert), der gemäß §8 GG für den Beschwerdeführer maßgebende Vorrückungsstichtag in der VGr A mit 15. Oktober 1963 festgestellt.

Dieser Bescheid wird wie folgt begründet:

"Gemäß §12 Abs1 und Abs2 Z2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß im konkreten Fall unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Anstellung die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz zur Gänze voranzusetzen ist.

Sie sind am 1. 10. 1957 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes eingerückt. Das 18. Lebensjahr haben Sie am 15. 10. 1957 vollendet, weswegen die Zeit vom 1. 10. 1957 bis 14. 10. 1957 bei der Festsetzung Ihres Vorrückungsstichtages in der VGr. B gemäß §12 Abs1 GG 1956 nicht zu berücksichtigen war. Der Vorrückungsstichtag in der VGr. B, bzw. in der VGr. H 2 war daher mit 15. 10. 1957 (18. Geburtstag) festzustellen. Eine bescheidmäßige Feststellung dieses vorgenannten Vorrückungsstichtages erfolgte mangels eines entsprechenden Antrages iS der 19. GG-Nov. Ihrerseits nicht.

Gemäß §12a Abs4 leg. cit. gebührt dem Beamten, der ohne abgeschlossenem Hochschulstudium aus der VGr. B in die VGr. A überstellt wird, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit den Zeitraum von 6 Jahren übersteigt.

Ihr auf Grund der mit Wirksamkeit vom 1. 9. 1978 erfolgten Überstellung in die VGr. A maßgebender Vorrückungsstichtag in dieser Verwendungsgruppe war daher durch Hinzurechnung eines Zeitraumes von 6 Jahren zu Ihrem bisherigen Vorrückungsstichtag in der VGr. B festzusetzen, weil Sie ohne abgeschlossenem Hochschulstudium aus der VGr. B in die VGr. A überstellt worden sind. Diese Hinzurechnung des Zeitraumes von 6 Jahren zu dem bisherigen Vorrückungsstichtag in der VGr. B ergibt sohin den 15. 10. 1963 als Vorrückungsstichtag in der VGr. A."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Über die Ermittlung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers in der VGr. B mit 15. Oktober 1957 (18. Geburtstag) besteht zwischen den Parteien dieses Verfahrens kein Streit (vgl. §12 Abs1 und Abs2 Z2 GG).

Strittig ist lediglich die Frage, ob durch die mit Wirksamkeit vom 1. September 1978 erfolgte Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten der VGr A ein sogenannter "Überstellungsverlust" im Ausmaß von 4 Jahren (wie der Beschwerdeführer meint) oder von 6 Jahren (wie die belangte Behörde annimmt) eingetreten ist.

Die zur Beantwortung dieser Frage maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

a) Nach §12a Abs1 GG ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

Dem §12a Abs4 iVm §12a Abs2 GG zufolge gebührt einem Beamten, wenn er aus der VGr B oder H 2 bis H 4 in die VGr A oder H 1 überstellt wird, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen VGr anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, vermindert um folgende Zeiträume:

Bei einer derartigen Überstellung "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" 4 Jahre, "in den übrigen Fällen" 6 Jahre. Die oben unter Anführungszeichen erwähnten Wendungen finden sich im Gesetzestext in einer Tabelle, die mit "Ausbildung iS der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz" überschrieben ist.

b) In der Anlage 1 zum damals maßgeblichen Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. 329/1977 (BDG 1977), werden unter anderem die Ernennungserfordernisse für die VGr A (Z1) und die VGr H 1 (Z14) geregelt.

Die Z1 (VGr A) dieser Anlage 1 lautet:

"Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß §35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen.

2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie oder der Pädagogik oder der akademischen Dolmetscher- und Übersetzerausbildung wird durch die Erfüllung aller nachstehend angeführten Erfordernisse ersetzt:

a) Reifeprüfung einer höheren Schule;

b) zehn Jahre Bundesdienst, davon zwei Jahren ohne Unterbrechung überwiegende Tätigkeit in einer Verwendungsgruppe, für die der Abschluß eines Hochschulstudiums Ernennungserfordernis ist, sowie eine in diesen zwei Jahren getroffene Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat;

c) erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses.

Zum Aufstiegskurs gemäß litc können Beamte nur dann zugelassen werden, wenn sie sowohl die in lita als auch die in litb angeführten Voraussetzungen erfüllt haben."

Die Z14 (VGr. H 1) dieser Anlage 1 schreibt folgende Ernennungserfordernisse vor:

"Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

1. a) Die Erfüllung der Z1 der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe A und

b) die Ableistung des im Wehrgesetz vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

2. Erfordernis

a) Für die Verwendung im Generalstabsdienst an Stelle des Erfordernisses der Z1 lita der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens achtjährige Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen §15 Abs2 Z2) anzuwenden;

b) ..."

2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seiner Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, zusammengefaßt folgendes vor:

Da das für die VGr A geltende Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums durch einen von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurs "ersetzt" werden könne, habe der §12a Abs4 die Ausbildung durch Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie mit der Ausbildung durch Hochschulstudium gleichgesetzt. Wenn eine Voraussetzung eine andere ersetze, so bedeute das, daß sie dieselben Folgen habe; daher sei die Absolvierung eines Aufstiegskurses dem "abgeschlossenen Hochschulstudium" iS des §12a Abs4 GG gleichzusetzen und dürfe nicht zu den "übrigen Fällen" gezählt werden. Auch bei der Ausbildung durch Aufstiegskurs betrage daher der Überstellungsverlust nicht 6, sondern bloß 4 Jahre.

Die belangte Behörde berechne in ständiger Verwaltungspraxis für den Vorrückungsstichtag bei Überstellung von der VGr H 2 in die VGr H 1 ausnahmslos nur 4 Jahre Überstellungsverlust, obgleich die Rechtslage mit jener der Überstellung eines B-Beamten, der den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie besucht hat, in die VGr. A völlig gleich sei. Es handle sich in beiden Fällen um eine Kombination von praktischer Bewährung im Dienst und zusätzlicher theoretischer Ausbildung außerhalb von Universitäten.

Im übrigen sei das im §12a Abs2 GG vorgesehene unterschiedliche Ausmaß des Überstellungsverlustes systemwidrig. Der höhere Überstellungsverlust von 6 (anstelle von 4) Jahren könne nicht daraus erklärt werden, daß anstatt des Hochschulstudiums andere, weiterwirkende Vordienstzeiten hätten erworben werden können, daß also ein Vorteil letzterer Art durch den Nachteil des höheren Überstellungsverlustes wieder ausgeglichen würde. Die in der Anlage 1 vorgesehenen Erfordernisse für die Ernennung in die VGr. A durch Absolvierung eines Aufstiegskurses sprächen für sich allein sehr stark gegen die Annahme einer geringeren Eignung; aus ihrer Gesamtheit ergebe sich, daß es undenkbar sei, die zu erwartende Leistungsfähigkeit für solche Aufstiegsbeamte geringer zu bewerten als bei Beamten, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die bezugsrechtliche Schlechterstellung sei sachlich nicht begründbar.

3. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

b) Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung, daß die erfolgreiche Absolvierung eines Aufstiegskurses nur für die Ernennung zum A-Beamten dem Abschluß eines Universitätsstudiums gleichzusetzen sei, ist zumindest denkmöglich; eine derartige Rechtsauslegung indiziert nicht Willkür.

Die Regelung über die Gleichsetzung des Aufstiegskurses mit einem Universitätsstudium findet sich in dem die dienstrechtliche Stellung der Beamten regelnden BDG 1977; sie steht unter der Überschrift "Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse". Es ist daher nicht ausgeschlossen anzunehmen, daß - sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt ist - diese Gleichsetzung für den besoldungsrechtlichen Bereich, wie ihn das GG regelt, nicht gilt. Für die A-Beamten findet sich nun eine derartige ausdrückliche anders lautende Regelung nicht. Es verbietet sich daher weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn noch nach der Systematik die Annahme, daß unter der Wendung "abgeschlossenes Hochschulstudium" iS des §12a Abs4 GG nur dieses Studium selbst zu verstehen ist und daß ein Aufstiegskurs eben zu den "übrigen Fällen" zählt, in denen das Ernennungserfordernis für die VGr A anders als durch Absolvierung eines Hochschulstudiums erfüllt wird.

Das Beschwerdevorbringen, daß in Ansehung des Überstellungsverlustes Generalstabsoffiziere trotz vergleichbarer Rechtslage besser behandelt würden als A-Beamte, weist gleichfalls keinen gleichheitswidrigen Gesetzesvollzug nach: Die belangte Behörde räumt ein, daß für H 1-Offiziere bei Überstellung aus der VGr H 2 bei Berechnung des Vorrückungsstichtages ein Überstellungsverlust von bloß 4 Jahren angenommen wird. Diese unterschiedliche Rechtsanwendung gegenüber den Fällen der Überstellung eines B-Beamten in die VGr. A ist jedoch deshalb zumindest vertretbar, weil - was der Beschwerdeführer übersieht - die Rechtslage für Berufsoffiziere nicht gleich wie für Beamte der Allgemeinen Verwaltung gestaltet ist:

Während die besoldungsrechtliche Seite der Überstellung von der VGr B in die VGr A lediglich durch §12a Abs4 GG geregelt ist, findet sich im §75 Abs3 GG für Berufsoffiziere der VGr. H 1 eine Sondervorschrift:

"Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmung gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium."

Die von der Behörde vorgenommene unterschiedliche Auslegung des Gesetzes in Ansehung des Überstellungsverlustes bei A-Beamten und bei H 1-Beamten ist sohin nicht willkürlich.

Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen das Gesetz auch dann, wenn es den von der Behörde angenommenen Inhalt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht, daß es dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche:

Zunächst ist schon im Hinblick darauf, daß die - ganztägige - Generalstabsausbildung einen Zeitraum von 3 Jahren umfaßt (Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. 130/1962 idF der Verordnung BGBl. 275/1962 und 29/1964), während der Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie lediglich 3 Semester mit Unterrichts- und Übungsstunden im Ausmaß von rund 12 Wochenstunden beträgt (Verordnung der Bundesregierung BGBl. 662/1976), die - wie die Behörde annimmt - unterschiedliche Regelung des Überstellungsverlustes für A- und H 1-Beamte sachlich zu rechtfertigen. Aber auch die von der Behörde angenommene verschiedene Regelung des Überstellungsverlustes für A-Beamte mit abgeschlossenem Hochschulstudium und für A-Beamte mit erfolgreich absolviertem Aufstiegskurs ist allein schon deshalb nicht unsachlich, weil bei einer Durchschnittsbetrachtung (diese ist verfassungsrechtlich zulässig - vgl. zB VfSlg. 8457/1978) ein Universitätsstudium, das zumindest 8 Semester dauert, eine fundiertere, umfassendere Ausbildung vermittelt als ein bloß 3-semestriger Kurs mit 12 Wochenstunden; diese Ausbildung läßt in der Regel erwarten, daß sich ein Beamter mit Hochschulstudium leichter in wechselnden Verwendungen zurechtfindet und einarbeitet als ein Beamter mit absolviertem Aufstiegskurs. Wenn der Gesetzgeber daher die erstgenannte Beamtengruppe besoldungsrechtlich gegenüber der zweitgenannten Gruppe bevorzugt hat, hat er den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum nicht verlassen.

c) Aus all dem ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden ist.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Überstellung (Dienstrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B611.1978

Dokumentnummer

JFT_10169776_78B00611_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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