TE OGH 2013/9/27 9ObA95/13f

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Mayer & Herrmann Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Edmund H*****, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen 17.147,31 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2013, GZ 6 Ra 9/13k-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 9 ObA 131/12y dargelegt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Forderungsfeststellung im Konkurs ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung bildet; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirkung der Rechtskraft kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts (Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden; die Korrektur im Wege einer selbständigen Klage ist ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0041131).

Im vorliegenden Fall wurden im Insolvenzverfahren der Klägerin angemeldete Entgeltforderungen des Beklagten vom Insolvenzverwalter anerkannt und von der Klägerin nicht ausdrücklich bestritten. Nach den eben dargestellten Grundsätzen haben die Vorinstanzen die nunmehrige Leistungsklage der Klägerin auf Rückforderung überhöhter Auszahlungen an den Beklagten zutreffend zwar für zulässig erachtet (§ 60 Abs 2 IO) und das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint. Ebenso zutreffend sind sie aber auch davon ausgegangen, dass die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen aufgrund der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Leistungsprozess nicht mehr selbstständig geprüft werden können. Dem hält die Klägerin keine stichhaltigen Argumente entgegen.Im vorliegenden Fall wurden im Insolvenzverfahren der Klägerin angemeldete Entgeltforderungen des Beklagten vom Insolvenzverwalter anerkannt und von der Klägerin nicht ausdrücklich bestritten. Nach den eben dargestellten Grundsätzen haben die Vorinstanzen die nunmehrige Leistungsklage der Klägerin auf Rückforderung überhöhter Auszahlungen an den Beklagten zutreffend zwar für zulässig erachtet (Paragraph 60, Absatz 2, IO) und das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint. Ebenso zutreffend sind sie aber auch davon ausgegangen, dass die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen aufgrund der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Leistungsprozess nicht mehr selbstständig geprüft werden können. Dem hält die Klägerin keine stichhaltigen Argumente entgegen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E105594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00095.13F.0927.000

Im RIS seit

05.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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