TE OGH 2013/10/22 10ObS135/13w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. C*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2013, GZ 7 Rs 103/13p-73, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen, so auch die Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül des Klägers und zur Frage, welche Tätigkeiten aufgrund dieses Leistungskalküls noch verrichtet werden können sowie die Feststellungen über den Inhalt der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit, resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen auseinandergesetzt, sodass insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Nach den maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger trotz der festgestellten Einschränkungen seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Projektmanager weiterhin verrichten. Soweit sich die Revision erneut gegen diese Feststellung wendet, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht bereits überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RIS-Justiz RS0043131). Verfügt aber der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands weiterhin auszuüben, liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0084322 ua).Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen, so auch die Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül des Klägers und zur Frage, welche Tätigkeiten aufgrund dieses Leistungskalküls noch verrichtet werden können sowie die Feststellungen über den Inhalt der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit, resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen auseinandergesetzt, sodass insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Nach den maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger trotz der festgestellten Einschränkungen seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Projektmanager weiterhin verrichten. Soweit sich die Revision erneut gegen diese Feststellung wendet, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht bereits überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0043131). Verfügt aber der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands weiterhin auszuüben, liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0084322 ua).

Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E106088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00135.13W.1022.000

Im RIS seit

20.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten