RS Vwgh 2006/1/25 2005/03/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0563 E 18. Juli 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0358, und vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0702). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/0797).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030062.X01

Im RIS seit

15.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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