TE OGH 2013/10/28 8Ob70/13x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners W***** B*****, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Mai 2013, GZ 53 R 119/13a-160, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 4. April 2013 leitete das Erstgericht, nachdem ein Zahlungsplan in der am selben Tag abgehaltenen Tagsatzung nicht angenommen worden war, auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren ein und bestellte einen Treuhänder.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel des Schuldners, dessen Inhalt sich ausschließlich gegen die Nichtannahme des Zahlungsplans richtete, mangels Anfechtbarkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses als unzulässig zurück. Zudem seien die Ausführungen des Schuldners über die angeblich unzulässige Stimmrechtsausübung einer Gläubigerin, deren Forderung teilweise von Dritten befriedigt wurde, rechtsirrig.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist im Insolvenzverfahren gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 Rz 4; 8 Ob 2/13x; 8 Ob 44/13y; 8 Ob 76/13d).Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², Paragraph 507, Rz 4; 8 Ob 2/13x; 8 Ob 44/13y; 8 Ob 76/13d).

Ein bestätigender Beschluss liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar aus formalen Gründen die Zurückweisung des Rechtsmittels ausgesprochen hat, sich darüber hinaus aber inhaltlich mit den Rekursausführungen auseinandergesetzt und sie als unberechtigt beurteilt hat (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T6, T7]).

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E106086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00070.13X.1028.000

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten