TE OGH 2013/7/30 8Ob76/13d

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Veröffentlicht am 30.07.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der R*****, wegen Enthebung des Masseverwalters, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. G***** R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juni 2013, GZ 3 R 111/13p-547, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Mai 2013, GZ 25 S 43/10a-542, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 ZPO Rz 4; zuletzt 8 Ob 44/13y). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist auch im Insolvenzverfahren gemäß Paragraphen 252, IO in Verbindung mit 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², Paragraph 507, ZPO Rz 4; zuletzt 8 Ob 44/13y). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E105232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00076.13D.0730.000

Im RIS seit

05.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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