Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Andreas Hach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Adensamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** R*****, vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen 4.276,69 EUR sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2013, GZ 7 Ra 42/13t-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dadurch, dass die Klägerin weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln (RIS-Justiz RS0107383 [T3]). Die in der Revision behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt daher nicht vor.Dadurch, dass die Klägerin weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln (RIS-Justiz RS0107383 [T3]). Die in der Revision behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt daher nicht vor.
Wird - wie hier - vom Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405).
Insgesamt vermag die Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darzustellen und war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Insgesamt vermag die Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht darzustellen und war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E105885European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00077.13H.1029.000Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013