TE OGH 2013/11/7 9ObA39/13w

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, LL.M., Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. M***** F*****, und 2. F***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler, Dr. Christoph Mizelli und Mag. Christian Aigner, Rechtsanwälte in Gmunden, wegen 79.898,10 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2013, GZ 12 Ra 3/13t-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der ordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten haben ihre ordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) und zur Kenntnis zu nehmen (9 ObA 2/13d; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN).Die Beklagten haben ihre ordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) und zur Kenntnis zu nehmen (9 ObA 2/13d; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, Rz 4 mwN).

Textnummer

E105862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00039.13W.1107.000

Im RIS seit

29.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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