TE OGH 2013/1/29 9ObA2/13d

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** M*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Mag. Branco Jungwirth, Mag. Michaela M. Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen 19.502,45 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2012, GZ 10 Ra 76/12p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes selbst zu tragen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 8 Ob 42/12b; RIS-Justiz RS0042041).Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, Rz 4 mwN; 8 Ob 42/12b; RIS-Justiz RS0042041).

Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht ersatzfähig.Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG nicht ersatzfähig.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E103152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00002.13D.0129.000

Im RIS seit

05.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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