TE OGH 2013/11/13 7Nc22/13i

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. A***** R*****, über dessen Ablehnungsantrag vom 2. September 2013, betreffend die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juli 2013, 4 Ob 118/13a, in der Sachwalterschaftssache die Ablehnungsanträge des Betroffenen gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen und seinem Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in Ablehnungssachen nicht Folge gegeben.

Mit dem am 2. 9. 2013 eingelangten Schriftsatz lehnt nun der Betroffene die Mitglieder des 4. Senats wegen der von ihnen getroffenen Entscheidung ab.

Rechtliche Beurteilung

Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen. Eine vorherige Äußerung der abgelehnten Richter ist nicht einzuholen, weil sie sich nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0111658).Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und gemäß Paragraph 24, JN sofort zurückzuweisen. Eine vorherige Äußerung der abgelehnten Richter ist nicht einzuholen, weil sie sich nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0111658).

Textnummer

E106006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070NC00022.13I.1113.000

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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