TE OGH 2013/11/18 1Nc109/13i

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Veröffentlicht am 18.11.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 40/13p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.408,19 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seine Ansprüche aus einer Entscheidung dieses Gerichts als Berufungsgericht ab. Ein Mitglied des erkennenden Berufungssenats wurde mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Linz ernannt.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil ein Mitglied eines Berufungssenats des Landesgerichts Linz, aus dessen Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nunmehr beim Oberlandesgericht Linz ernannt ist, das im Amtshaftungsverfahren als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (RIS-Justiz RS0119894; RS0056449 [T15]). Die Rechtssache ist deshalb an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Textnummer

E106016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00109.13I.1118.000

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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