Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** C*****, vertreten durch Dr. Robert Fluck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Urkundenhinterlegung betreffend die Liegenschaft EZ 950 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des H***** R*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. September 2013, AZ 47 R 201/13a, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Text
Begründung:
Antragsgemäß bewilligte das Erstgericht die Einreihung näher bezeichneter Urkunden über ein Bauwerk iSd § 435 ABGB und ordnete die Ersichtlichmachung im Gutsbestand dieser Liegenschaft dahingehend an, „dass ein Bauwerk iSd § 435 ABGB (Bürogebäude und Schauraum) besteht“.Antragsgemäß bewilligte das Erstgericht die Einreihung näher bezeichneter Urkunden über ein Bauwerk iSd Paragraph 435, ABGB und ordnete die Ersichtlichmachung im Gutsbestand dieser Liegenschaft dahingehend an, „dass ein Bauwerk iSd Paragraph 435, ABGB (Bürogebäude und Schauraum) besteht“.
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Dem Liegenschaftseigentümer stehe nach herrschender Rechtsprechung weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirke, sondern nur Übersichtszwecken diene, ein Rechtsmittelrecht zu.
Im dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Liegenschaftseigentümer im Wesentlichen geltend, dass die Ersichtlichmachung eines „Bauwerks“ unrichtigerweise erfolgt sei. Ihm stehe infolge Aufhebung des § 19 Abs 2 UHG kein Einspruchsrecht mehr zu, weshalb ihm ein Rekursrecht dagegen zugebilligt werden müsse.Im dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Liegenschaftseigentümer im Wesentlichen geltend, dass die Ersichtlichmachung eines „Bauwerks“ unrichtigerweise erfolgt sei. Ihm stehe infolge Aufhebung des Paragraph 19, Absatz 2, UHG kein Einspruchsrecht mehr zu, weshalb ihm ein Rekursrecht dagegen zugebilligt werden müsse.
Damit wird keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) dargetan.Damit wird keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) dargetan.
Dem Liegenschaftseigentümer steht weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt (RIS-Justiz RS0077228), sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zu (RIS-Justiz RS0125806; RS0113420), was auch nach Inkrafttreten der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl I 2008/100, nach ersatzloser Aufhebung des § 19 UHG und Inkrafttreten des § 10 Abs 1a UHG gilt (5 Ob 32/10g NZ 2010, 380 [Hoyer]; 5 Ob 156/10t).Dem Liegenschaftseigentümer steht weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt (RIS-Justiz RS0077228), sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zu (RIS-Justiz RS0125806; RS0113420), was auch nach Inkrafttreten der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl I 2008/100, nach ersatzloser Aufhebung des Paragraph 19, UHG und Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz eins a, UHG gilt (5 Ob 32/10g NZ 2010, 380 [Hoyer]; 5 Ob 156/10t).
Richtig ist, dass seit Inkrafttreten des § 10 Abs 1a UHG in dem den Urkundenhinterlegungsantrag bewilligenden Beschluss nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - die Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerks iSd § 435 ABGB zu erfolgen hat, weil § 19 UHG durch die bezeichnete Novelle aufgehoben wurde, sondern die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung im Gutsbestandblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen ist.Richtig ist, dass seit Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz eins a, UHG in dem den Urkundenhinterlegungsantrag bewilligenden Beschluss nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - die Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerks iSd Paragraph 435, ABGB zu erfolgen hat, weil Paragraph 19, UHG durch die bezeichnete Novelle aufgehoben wurde, sondern die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung im Gutsbestandblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen ist.
Allerdings wirkte, wie oben dargestellt, weder die Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerks nach § 19 Abs 1 UHG rechtsbegründend (5 Ob 81/85 NZ 1986, 93; 8 Ob 651/84 SZ 58/89; RIS-Justiz RS0077228; Rassi, Grundbuchsrecht2 Rz 352), noch ist das nach der neuen Rechtslage bei einer Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung der Fall (5 Ob 32/10g NZ 2010, 380 [Hoyer]).Allerdings wirkte, wie oben dargestellt, weder die Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerks nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG rechtsbegründend (5 Ob 81/85 NZ 1986, 93; 8 Ob 651/84 SZ 58/89; RIS-Justiz RS0077228; Rassi, Grundbuchsrecht2 Rz 352), noch ist das nach der neuen Rechtslage bei einer Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung der Fall (5 Ob 32/10g NZ 2010, 380 [Hoyer]).
Dass die Beseitigung des Einspruchsverfahrens durch die Grundbuchs-Novelle 2008 und dessen Ersetzung durch § 10 Abs 1a UHG für den Liegenschaftseigentümer kein Rechtsschutzdefizit bewirkt, wurde vom erkennenden Senat unter Hinweis auf bestehende rechtliche Abhilfemöglichkeiten ebenfalls bereits geklärt (5 Ob 32/10g; vgl Hoyer aaO).Dass die Beseitigung des Einspruchsverfahrens durch die Grundbuchs-Novelle 2008 und dessen Ersetzung durch Paragraph 10, Absatz eins a, UHG für den Liegenschaftseigentümer kein Rechtsschutzdefizit bewirkt, wurde vom erkennenden Senat unter Hinweis auf bestehende rechtliche Abhilfemöglichkeiten ebenfalls bereits geklärt (5 Ob 32/10g; vergleiche Hoyer aaO).
Eine Rekurslegitimation vermag daher der Liegenschaftseigentümer auch aus der dem Erstgericht unterlaufenen, offenkundigen Unrichtigkeit - Ersichtlich-machung eines Bauwerks statt Ersichtlichmachung einer Urkundenhinterlegung - nicht abzuleiten.
Die entscheidenden Rechtsfragen sind bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel des Liegenschaftseigentümers als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
GrundbuchsrechtTextnummer
E106233European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00207.13X.1127.000Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015