TE OGH 2013/11/29 8Ob121/13x

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners K***** J*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. September 2013, GZ 53 R 204/13a-97, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom 10. Juli 2013, GZ 2 S 39/04d-92, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, sodass er nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen ist, gemäß § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0127105; RS0110969; RS0065237).Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach Paragraph 213, Absatz 2 bis Absatz 4, IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, sodass er nach Paragraph 213, Absatz 6, IO zu veröffentlichen ist, gemäß Paragraph 257, Absatz 2, IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0127105; RS0110969; RS0065237).

Der Revisionsrekurs vermag keinen stichhaltigen Grund aufzuzeigen, weshalb der vorliegende Fall anders zu beurteilen wäre. Von einer gleichen Fallkonstellation wie in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 8 Ob 17/05s kann keine Rede sein, hatte doch das Erstgericht in jenem Fall noch keine Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens getroffen. Gerade dieser Ausspruch ist es aber, der die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und die daran anknüpfende Zustellwirkung nach § 257 Abs 2 IO auslöst.Der Revisionsrekurs vermag keinen stichhaltigen Grund aufzuzeigen, weshalb der vorliegende Fall anders zu beurteilen wäre. Von einer gleichen Fallkonstellation wie in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 8 Ob 17/05s kann keine Rede sein, hatte doch das Erstgericht in jenem Fall noch keine Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens getroffen. Gerade dieser Ausspruch ist es aber, der die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und die daran anknüpfende Zustellwirkung nach Paragraph 257, Absatz 2, IO auslöst.

Wiederholt hat der erkennende Senat auch bereits ausgesprochen, dass gegen die geltende Rechtslage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (8 Ob 231/98y; 8 Ob 56/08f; 8 Ob 161/09y; 8 Ob 37/11s; 8 Ob 59/11a). Dabei wurde auch schon darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Regelung - schon deshalb, weil ja der Rechtsmittelwerber nicht sofort Kenntnis von der Begründung des öffentlich bekanntgemachten Beschlusses erhält - in Kauf genommen hat, dass die faktisch zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehende Frist kürzer als 14 Tage sein kann.

Gründe dafür, warum ihm im konkreten Fall die rechtzeitige Erhebung des Rekurses nicht möglich gewesen wäre, hat der Schuldner im Übrigen gar nicht behauptet. Im zurückgewiesenen Rekurs nahm er sogar ausdrücklich auf die Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung am 10. 7. 2013 als die Frist auslösendes Ereignis Bezug und irrte offenkundig nur bei deren Berechnung.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E106347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00121.13X.1129.000

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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