TE OGH 2013/12/17 8Ob103/13z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** T*****, 2. E***** T*****, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei DI T***** J*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Stellungnahme“ der beklagten Partei vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Stellungnahmen, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS-Justiz RS0041666).

Der Oberste Gerichtshof hat über die Revision des Beklagten bereits mit Beschluss vom 28. 10. 2013 entschieden.

Textnummer

E106307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00103.13Z.1217.000

Im RIS seit

27.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten