Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller und gefährdeten Parteien 1. S*****, 2. Ö*****, vertreten durch den Obmann A*****, beide vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Georg Grauss, Mag. Philipp Moser, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Parteien Mag. (FH) A*****, vertreten durch Knoflach, Kroker, Tonini & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG und einstweiliger Verfügung, aus Anlass des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Dezember 2012, GZ 3 R 208/12t-11, womit infolge Rekurses der Antragsteller und gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 30. April 2012, GZ 4 Msch 3/12z-7 aufgehoben wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller und gefährdeten Parteien 1. S*****, 2. Ö*****, vertreten durch den Obmann A*****, beide vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Georg Grauss, Mag. Philipp Moser, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Parteien Mag. (FH) A*****, vertreten durch Knoflach, Kroker, Tonini & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG und einstweiliger Verfügung, aus Anlass des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Dezember 2012, GZ 3 R 208/12t-11, womit infolge Rekurses der Antragsteller und gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 30. April 2012, GZ 4 Msch 3/12z-7 aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 8. 2013, 5 Ob 41/13k, wird in seiner Begründung im ersten Absatz der rechtlichen Beurteilung (beginnend mit „Gemäß § 378 Abs 1 EO …“) gemäß § 419 ZPO iVm § 41 AußStrG wie folgt berichtigt:Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 8. 2013, 5 Ob 41/13k, wird in seiner Begründung im ersten Absatz der rechtlichen Beurteilung (beginnend mit „Gemäß Paragraph 378, Absatz eins, EO …“) gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, AußStrG wie folgt berichtigt:
Im letzten Halbsatz hat es statt „… weshalb der zu sichernde Anspruch im Rahmen mit dem Klagsanspruch bzw dem im Hauptverfahren angestrebten Rechtsschutz identisch sein muss …“ richtig zu lauten: „… weshalb der zu sichernde Anspruch in der Regel mit dem Klagsanspruch bzw dem im Hauptverfahren angestrebten Rechtsschutz identisch sein muss …“.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Berichtigung der durch Kursivschrift hervorgehobenen Wortgruppe beruht auf einem offensichtlichen Schreib- bzw Übertragungsfehler, weil dieser Satzteil auch grammatikalisch fehlerhaft ist, weshalb er sowohl in sprachlich wie auch inhaltlich korrekter Weise amtswegig umzuformulieren war.
Textnummer
E106332European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00041.13K.1230.000Im RIS seit
29.01.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014