RS Vwgh 2006/1/26 2002/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

E1N
E3L E09301000
E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E11606000
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

11994NN15 EU-Beitrittsvertrag Anh15;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28 Abs3;
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Teil2 idF 32005R1719;
32005R1719 Nov-31987R2658;
UStG 1972 §6 Z5;
UStG 1994 §10 Abs2 Z12;
UStG 1994 §6 Abs1 Z3 litd;

Rechtssatz

Für die in Rede stehenden Heißluftballonfahrten ist die Steuerfreiheit für die Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 nicht gegeben. Zwar stellen Heißluftballons Beförderungsmittel dar (Kapitel 88 des Zolltarifs [Anhang I Teil II der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005, ABlEG L Nr. 286]) und mögen vom Begriff des Luftfahrzeuges erfasst sein, jedoch ist dies nicht ausschlaggebend. Bei der Auslegung des Begriffes des BeförderungsVERKEHRS in § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 sind die für die Auslegung des Begriffes der Verkehrsmittel aller Art in § 10 Abs. 2 Z 12 leg.cit. angestellten Überlegungen zu berücksichtigen (Hinweis E 12. September 2002, 99/15/0086, VwSlg 7741 F/2002). Bei funktioneller Betrachtung läge in der Verwendung von Heißluftballons zu den von der Abgabepflichtigen veranstalteten Ballonfahrten (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0248 und 0249) kein "Verkehr" und damit auch kein Beförderungsverkehr im Sinne des § 6 Z 5 UStG 1972 vor. Eine darüber hinaus gehende und damit vor dem EU-Beitritt nicht steuerfreie Leistungen in die Steuerfreiheit einbeziehende Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 wäre außerdem von Art. 28 Abs. 3 Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie iVm Anhang XV Kapitel IX. Steuern Nr. 2 Buchstabe i dritter Gedankenstrich der Beitrittsakte nicht gedeckt, denn nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung dürfen bestimmte Beförderungen nur weiterhin befreit werden. (Hier: Die Abgabepflichtige betreibt ein Unternehmen mit Sitz in Vorarlberg. Sie führt Fahrten mit Heißluftballons durch, an denen Personen vom Startpunkt in Vorarlberg aus etwa eineinhalb bis zwei Stunden teilnehmen und vom Landepunkt des Ballons mit Landfahrzeugen der Abgabepflichtigen zum Ausgangspunkt zurückgebracht werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150069.X04

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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