TE OGH 2014/1/23 6Ob186/13s

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Veröffentlicht am 23.01.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** S*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2013, GZ 5 R 12/13s-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass eine - äquivalente - Urteilsveröffentlichung nach den Bestimmungen des Mediengesetzes das rechtliche Interesse an der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Unterlassungsurteils regelmäßig wegfallen lässt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 258/03i; 4 Ob 233/08f) und ist auch im Revisionsverfahren nicht strittig. Ob eine derartige Veröffentlichung dem Äquivalenzgrundsatz entsprach, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 270/05k). Die diese Frage bejahende Ansicht des Berufungsgerichts, das einen umfassenden Vergleich von inkriminiertem Artikel und Urteilsveröffentlichung vorgenommen hat, ist durchaus vertretbar. Dies gilt auch für seine Überlegung, dass sich der Kläger mit seinem detaillierten Veröffentlichungsbegehren, das auf ein Foto nicht Bezug nimmt, gebunden hat; dann kommt es aber auf die Ausführungen des Strafgerichts betreffend das fehlende Foto bei der Urteilsveröffentlichung nicht an.

Textnummer

E106688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00186.13S.0123.000

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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