Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** GmbH *****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P***** R*****, vertreten durch die Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 482.012,10 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kopf des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. November 2013, 8 ObA 72/13s, wird in Urschrift und Ausfertigungen berichtigt, sodass er zu lauten hat:
„Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schönhofer als weitere Richter ...“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
An der Beratung und Abstimmung über die im Spruch genannte Entscheidung hat in der Senatssitzung vom 29. November 2013 anstelle des in dieser Arbeitsrechtssache für befangen erklärten Hofrats Hon.-Prof. Dr. Kuras (AZ 7 Nc 21/13t) die als Vertreterin nach der Geschäftsverteilung berufene Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner teilgenommen. Diese geänderte Senatszusammensetzung wurde aufgrund eines Versehens bei der Ausfertigung der Entscheidung nicht berücksichtigt. Gemäß § 419 Abs 1 ZPO war diese offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen.An der Beratung und Abstimmung über die im Spruch genannte Entscheidung hat in der Senatssitzung vom 29. November 2013 anstelle des in dieser Arbeitsrechtssache für befangen erklärten Hofrats Hon.-Prof. Dr. Kuras (AZ 7 Nc 21/13t) die als Vertreterin nach der Geschäftsverteilung berufene Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner teilgenommen. Diese geänderte Senatszusammensetzung wurde aufgrund eines Versehens bei der Ausfertigung der Entscheidung nicht berücksichtigt. Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO war diese offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen.
Textnummer
E106972European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00072.13S.0218.000Im RIS seit
01.04.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014