TE OGH 2014/3/6 14Ns5/14t

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Veröffentlicht am 06.03.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ramadan B***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 7/14d des Landesgerichts Linz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 19/14d, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ramadan B***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 7/14d des Landesgerichts Linz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 19/14d, gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

Mit der im Verfahren AZ 34 Hv 7/14d des Landesgerichts Linz vorliegenden Anklageschrift (ON 54) legt die Staatsanwaltschaft Wien Ramadan B***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A/I/1), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (A/III) und des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B/1), Michael F***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (A/I/2 und B/2/b) und nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B/2/a) sowie Ibrahim K***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/I/3) und nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/II) beurteilte Taten zur Last.Mit der im Verfahren AZ 34 Hv 7/14d des Landesgerichts Linz vorliegenden Anklageschrift (ON 54) legt die Staatsanwaltschaft Wien Ramadan B***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (A/I/1), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (A/III) und des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B/1), Michael F***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (A/I/2 und B/2/b) und nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B/2/a) sowie Ibrahim K***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I/3) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/II) beurteilte Taten zur Last.

              Nach dem wesentlichen Anklagesachverhalt soll Ibrahim K***** vom 5. bis 6. Dezember 2013 2.504 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % von Ungarn aus- und nach Österreich eingeführt (A/II) und am 6. Dezember 2013 in Steyr Ramadan B***** überlassen haben (A/I/3). Ramadan B***** und Michael F***** werden - jeweils in Oberösterreich gesetzte - Beitrags-handlungen zu diesem Suchtgiftschmuggel (B/I/b und B/2/a) und Michael F***** darüber hinaus auch zur erwähnten Suchtgiftüberlassung (B/2/b) vorgeworfen.

Rechtliche Beurteilung

Ein Anklageeinspruch liegt nicht vor.

              Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinung der Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) - gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinung der Einspruchsgründe nach Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) - gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig, wobei das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).Nach Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig, wobei das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht das Verfahren gegen Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ist demnach der laut Anklagesachverhalt im Burgenland von Ibrahim K***** begangene Suchtgiftschmuggel (A/II). Der Vorwurf, dass sich daran Ramadan B***** und Michael F***** in Oberösterreich beteiligt hätten (B/I/b und B/2/a), ist ebenso wenig von Relevanz wie jener zur zeitlich nachfolgenden Suchtgiftüberlassung (B/2/b).

Bemerkt sei lediglich der Vollständigkeit halber, dass § 37 Abs 2 dritter Satz StPO für die vorliegende Zuständigkeitsfrage keine Rolle spielt. Denn die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft Wien erhob keinen Vorwurf einer im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien verübten Tat.Bemerkt sei lediglich der Vollständigkeit halber, dass Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO für die vorliegende Zuständigkeitsfrage keine Rolle spielt. Denn die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft Wien erhob keinen Vorwurf einer im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien verübten Tat.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur waren die Akten daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (vgl zuletzt 14 Ns 64/13t).In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur waren die Akten daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat vergleiche zuletzt 14 Ns 64/13t).

Textnummer

E106937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140NS00005.14T.0306.000

Im RIS seit

09.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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