Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Ion B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1, 12 dritter Fall StGB, AZ 11 Hv 111/13g des Landesgerichts Wels, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 308/13b, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Ion B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 Absatz eins, 12, dritter Fall StGB, AZ 11 Hv 111/13g des Landesgerichts Wels, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 308/13b, gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Text
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 6. September 2013 (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft Wels Ion B***** ein als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1, 12 dritter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.Mit Anklageschrift vom 6. September 2013 (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft Wels Ion B***** ein als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 Absatz eins, 12, dritter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.
Danach ist er verdächtig, gemeinsam mit abgesondert Verfolgten teils als Mittäter, teils als Beteiligter durch Leisten von Aufpasserdiensten (A/2, 3 und 5) von 26. November 2012 bis 10. Jänner 2013 in acht Fällen in St. M*****, N*****, G*****, G***** und M***** in der Anklageschrift genannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen (Bargeld, Zigaretten, Autobahnvignetten, Gutscheine und andere Wertgegenstände) im Wert von etwa 19.000 Euro durch Einbruch (Abdrehen der Zylinder der jeweiligen Türschlösser, Aufzwängen von Fenstern und Aufbrechen von Behältnissen) und Einsteigen (durch Fenster und Überklettern eines Maschendrahtzaunes) in deren Geschäftslokale mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht zu haben, wobei er die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig begangen habe.
Rechtliche Beurteilung
Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.
Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (vgl 13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) - gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe vergleiche 13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) - gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Da die in der Anklageschrift angeführten Tatorte durchwegs im Burgenland gelegen sind, waren die Akten in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.Nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Da die in der Anklageschrift angeführten Tatorte durchwegs im Burgenland gelegen sind, waren die Akten in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.
Textnummer
E105700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0140NS00064.13T.1016.000Im RIS seit
17.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.11.2013