TE OGH 2014/3/25 10ObS28/14m

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2014, GZ 9 Rs 165/13w-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zulassungsbeschwerde beruft sich allein darauf, die Klägerin habe als unrichtige Rechtsbeurteilung des Erstgerichts moniert, dass es die Härtefallklausel nicht herangezogen habe, obwohl die Voraussetzungen für die Härtefallregelung gemäß § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a ASVG erfüllt seien. Angesichts „kasuistischer Rechtsprechung zur Härtefallklausel“ müsse diese [erhebliche] Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof geklärt werden.1. Die Zulassungsbeschwerde beruft sich allein darauf, die Klägerin habe als unrichtige Rechtsbeurteilung des Erstgerichts moniert, dass es die Härtefallklausel nicht herangezogen habe, obwohl die Voraussetzungen für die Härtefallregelung gemäß Paragraph 273, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 3 a, ASVG erfüllt seien. Angesichts „kasuistischer Rechtsprechung zur Härtefallklausel“ müsse diese [erhebliche] Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof geklärt werden.

2. Das Berufungsgericht hat dazu festgehalten, dass sich die (am 4. 5. 1957 geborene) Klägerin auf die Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG schon deshalb nicht berufen kann, weil sie selbst zugesteht (vgl ON 5 in Übereinstimmung mit dem Pensionsakt), nur 234 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben zu haben, nach § 255 Abs 3a Z 3 ASVG für die Anwendung dieser Regelung jedoch 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind.2. Das Berufungsgericht hat dazu festgehalten, dass sich die (am 4. 5. 1957 geborene) Klägerin auf die Härtefallregelung des Paragraph 255, Absatz 3 a und 3 b ASVG schon deshalb nicht berufen kann, weil sie selbst zugesteht vergleiche ON 5 in Übereinstimmung mit dem Pensionsakt), nur 234 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben zu haben, nach Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 3, ASVG für die Anwendung dieser Regelung jedoch 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind.

3. Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken und wird von der Rechtsmittelwerberin - zu Recht - gar nicht in Zweifel gezogen.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0127651; 10 ObS 174/12d) kann bei Angestellten die Verweisungsbeschränkung des § 255 Abs 3a, 3b ASVG nur dann bedeutsam werden, wenn - wie bei der Klägerin - die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG (Berufsschutz) gerade nicht vorliegen (§ 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122).4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0127651; 10 ObS 174/12d) kann bei Angestellten die Verweisungsbeschränkung des Paragraph 255, Absatz 3 a, 3 b, ASVG nur dann bedeutsam werden, wenn - wie bei der Klägerin - die Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG (Berufsschutz) gerade nicht vorliegen (Paragraph 273, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl I 2011/122).

5. Nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 3a ASVG gilt eine versicherte Person aber nur dann als invalid, wenn sie5. Nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 3 a, ASVG gilt eine versicherte Person aber nur dann als invalid, wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war,2. mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) als arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG gemeldet war,

3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

5.1. Da die Klägerin diese (im 2. Halbsatz des Punktes 5 Z 3) angeführte Voraussetzung - unstrittig - nicht erfüllt, ist die außerordentliche Revision mangels Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.5.1. Da die Klägerin diese (im 2. Halbsatz des Punktes 5 Ziffer 3,) angeführte Voraussetzung - unstrittig - nicht erfüllt, ist die außerordentliche Revision mangels Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E107309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00028.14M.0325.000

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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