Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 42.001 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2014, GZ 1 R 209/13g-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ansprüche nach § 7 UWG scheitern schon daran, dass die Klägerin den - im konkreten Fall erforderlichen (4 Ob 10/09p) - Beweis der Wettbewerbsabsicht nicht erbracht hat. In Bezug auf Ansprüche nach § 1330 ABGB haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass Erläuterungen zur Begründung einer heeresinternen Weisung wegen der Verpflichtung der Weisungsempfänger zur Amtsverschwiegenheit (vgl 6 Ob 226/05m) eine „nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind. Eine - ohnehin nicht festgestellte - Weitergabe an die Bundesbeschaffungs-GmbH schadet jedenfalls im konkreten Fall nicht, weil die Erläuterungen ja gerade auf einer Mitteilung dieser Gesellschaft beruhten. Ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsinternen Erläuterung einer Weisung kann in vertretbarer Weise angenommen werden; dabei genügt es, dass der Empfänger bei Unterstellen der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat (1 Ob 38/88 = SZ 61/205). Eine allfällige Unrichtigkeit war der Beklagten jedenfalls nicht bekannt.Ansprüche nach Paragraph 7, UWG scheitern schon daran, dass die Klägerin den - im konkreten Fall erforderlichen (4 Ob 10/09p) - Beweis der Wettbewerbsabsicht nicht erbracht hat. In Bezug auf Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass Erläuterungen zur Begründung einer heeresinternen Weisung wegen der Verpflichtung der Weisungsempfänger zur Amtsverschwiegenheit vergleiche 6 Ob 226/05m) eine „nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB sind. Eine - ohnehin nicht festgestellte - Weitergabe an die Bundesbeschaffungs-GmbH schadet jedenfalls im konkreten Fall nicht, weil die Erläuterungen ja gerade auf einer Mitteilung dieser Gesellschaft beruhten. Ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsinternen Erläuterung einer Weisung kann in vertretbarer Weise angenommen werden; dabei genügt es, dass der Empfänger bei Unterstellen der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat (1 Ob 38/88 = SZ 61/205). Eine allfällige Unrichtigkeit war der Beklagten jedenfalls nicht bekannt.
Da sich das (eingeschränkte) Begehren nur gegen das Verbreiten der Erläuterungen wendet, ist die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob die Nichtbeschaffung von Hygienepapier bei der Klägerin unlauter ist, unerheblich.
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E107525European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00064.14M.0423.000Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014