TE OGH 2014/4/23 15Os38/14y

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Martin W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 605 Hv 12/12p des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 20. Juni 2013, GZ 605 Hv 12/12p-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Martin W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 605 Hv 12/12p des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 20. Juni 2013, GZ 605 Hv 12/12p-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Juni 2013, GZ 605 Hv 12/12p-26, verletzt im Adhäsionserkenntnis, mit welchem Martin W***** zur Zahlung eines Betrags von 6.793,33 Euro an die Privatbeteiligte D***** AG ***** verpflichtet wurde, §§ 369 Abs 1 und 430 Abs 6 StPO.Das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Juni 2013, GZ 605 Hv 12/12p-26, verletzt im Adhäsionserkenntnis, mit welchem Martin W***** zur Zahlung eines Betrags von 6.793,33 Euro an die Privatbeteiligte D***** AG ***** verpflichtet wurde, Paragraphen 369, Absatz eins und 430 Absatz 6, StPO.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Umfang aufgehoben und die Erklärung der D***** AG *****, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Juni 2013, GZ 605 Hv 12/12p-26, wurde Martin W***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Juni 2013, GZ 605 Hv 12/12p-26, wurde Martin W***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen, die mit jeweils einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als zwei Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zuzurechnen wären.Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen, die mit jeweils einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als zwei Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB zuzurechnen wären.

Nach § 45 Abs 1 StGB wurde die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.Nach Paragraph 45, Absatz eins, StGB wurde die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Adhäsionserkenntnis wurde Martin W***** „gemäß § 369 Abs 1 StPO“ verpflichtet, der Privatbeteiligten D***** AG ***** (in der Folge: D*****) 6.793,33 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.Mit Adhäsionserkenntnis wurde Martin W***** „gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO“ verpflichtet, der Privatbeteiligten D***** AG ***** (in der Folge: D*****) 6.793,33 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Juni 2013, GZ 605 Hv 12/12p-26, steht im Umfang des Adhäsionserkenntnisses - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Grundvoraussetzung eines Privatbeteiligten-
zuspruchs (§ 369 Abs 1 StPO) ist, dass der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wird und der Zuspruch durch einen Schuldspruch gedeckt ist (Spenling, WK-StPO § 366 Rz 3, 14).
Grundvoraussetzung eines Privatbeteiligten-, zuspruchs (Paragraph 369, Absatz eins, StPO) ist, dass der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wird und der Zuspruch durch einen Schuldspruch gedeckt ist (Spenling, WK-StPO Paragraph 366, Rz 3, 14).

Gemäß § 430 Abs 6 StPO ist im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ein Privatbeteiligtenanschluss unzulässig. Das Erstgericht wäre daher gehalten gewesen, den Anschluss der D***** zurückzuweisen (§ 67 Abs 4 Z 1 StPO).Gemäß Paragraph 430, Absatz 6, StPO ist im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ein Privatbeteiligtenanschluss unzulässig. Das Erstgericht wäre daher gehalten gewesen, den Anschluss der D***** zurückzuweisen (Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO).

              Da der rechtsfehlerhafte Zuspruch an die D***** sich zum Nachteil des Betroffenen auswirkte, war die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO). Einer Durchbrechung der Rechtskraft steht keine im Sinn des Art 1 des 1. ZPMRK geschützte Position der D***** entgegen. Vielmehr prävaliert bei Fehlen eines untrennbar mit einem Privatbeteiligtenzuspruch verbundenen Schuldspruchs der Schutz des Betroffenen, weshalb der Zuspruch an die Privatbeteiligte aufzuheben war (vgl RIS-Justiz RS0124740; Spenling, WK-StPO § 366 Rz 47). Da der rechtsfehlerhafte Zuspruch an die D***** sich zum Nachteil des Betroffenen auswirkte, war die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Einer Durchbrechung der Rechtskraft steht keine im Sinn des Artikel eins, des 1. ZPMRK geschützte Position der D***** entgegen. Vielmehr prävaliert bei Fehlen eines untrennbar mit einem Privatbeteiligtenzuspruch verbundenen Schuldspruchs der Schutz des Betroffenen, weshalb der Zuspruch an die Privatbeteiligte aufzuheben war vergleiche RIS-Justiz RS0124740; Spenling, WK-StPO Paragraph 366, Rz 47).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E107550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00038.14Y.0423.000

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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