TE OGH 2014/5/15 6Ob48/14y

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 535.622,42 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshofs erstattete Revisionsbeantwortung langte erst nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsbeantwortung war gemäß § 508a Abs 2 ZPO abzuweisen.Die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshofs erstattete Revisionsbeantwortung langte erst nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsbeantwortung war gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO abzuweisen.

Textnummer

E107731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00048.14Y.0515.000

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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