RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1 litc idF 1999/I/127;
RGV 1955 §1 Abs1 litd idF 1999/I/127;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4 idF 2003/I/130;
RGV 1955 §22 Abs1 idF 2000/I/094;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass (in Zusammenhang mit der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung iSd RGV) in der im vorliegenden Fall gebrauchten Formulierung, wonach die Dienstzuteilung "auf jederzeitigen Widerruf" erfolge, kein wesentlicher Unterschied zu den der Vorjudikatur (Hinweis E 11.12.2002, Zl. 97/12/0376, und E 23.6.1999, Zl. 97/12/0255) zu Grunde liegenden Fällen, in denen die Dienstzuteilung "bis auf weiteres" angeordnet war, liegt. Hinzu kommt noch, dass sich die tatsächlichen dienstlichen Verhältnisse in der Folge dergestalt entwickelten, dass der Beamte bis zum Beginn des hier strittigen Zeitraums bereits rund siebeneinhalb Jahre in dieser Funktion Dienst versehen hat. In den zitierten E wurde aber bereits klargestellt, dass allein dieser Umstand auch entsprechende Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zulässt. Dass der Beamte "im Vertrauen darauf ..., die Gebühr auch weiterhin zu erhalten", seinen Arbeitseinsatz erbracht hat, ändert ebenfalls an der Beurteilung nichts, weil er seine Dienstpflichten in jedem Fall und unabhängig vom Bestehen eines Reisegebührenanspruches gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu erfüllen hatte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090221.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten