TE OGH 2014/7/23 3Ob117/14y

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Veröffentlicht am 23.07.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2014, GZ 44 R 235/14f-152, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14. März 2014, GZ 5 Nc 20/13s-145, zurückgewiesen wurde, den Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen Paragraph 1425, ABGB, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2014, GZ 44 R 235/14f-152, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14. März 2014, GZ 5 Nc 20/13s-145, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den Antragsteller ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.

Das Erstgericht wies näher bezeichnete Anträge des Antragstellers in dem auf seinen Antrag eingeleiteten Erlagsverfahren mit der Begründung zurück, dass der für den Antragsteller bestellte Sachwalter den Anträgen nicht beigetreten sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass der Sachwalter den Rekurs nicht genehmigt habe.

Der gegen die Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen im Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig (stRsp; RIS-Justiz RS0103637; zuletzt 3 Ob 170/13s).

Der Sachwalter erklärte ausdrücklich, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht zu genehmigen (ON 156).

Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Textnummer

E108493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00117.14Y.0723.000

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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