TE OGH 2013/10/8 3Ob170/13s

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ-Prof. Dr. Neumayr die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2013, GZ 44 R 186/13y-122, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. September 2012, GZ 79 Nc 85/08z-99, zurückgewiesen wurde, den Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ-Prof. Dr. Neumayr die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen Paragraph 1425, ABGB, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2013, GZ 44 R 186/13y-122, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. September 2012, GZ 79 Nc 85/08z-99, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den Antragsteller ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.

Das Erstgericht wies näher bezeichnete Anträge des Antragstellers in dem auf seinen Antrag eingeleiteten Erlagsverfahren mit der Begründung zurück, dass der für den Antragsteller bestellte Sachwalter den Anträgen nicht beigetreten sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass der Sachwalter den Rekurs nicht genehmigt habe (ON 119).

Der gegen die Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen im Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig (RIS-Justiz RS0103637; 2 Ob 48/12w).

Der vom Erstgericht vorgenommene Sanierungsversuch (vgl RIS-Justiz RS0065355) scheiterte, weil der Sachwalter ausdrücklich erklärte, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht zu genehmigen (ON 129).Der vom Erstgericht vorgenommene Sanierungsversuch vergleiche RIS-Justiz RS0065355) scheiterte, weil der Sachwalter ausdrücklich erklärte, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht zu genehmigen (ON 129).

Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Textnummer

E105847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00170.13S.1008.000

Im RIS seit

06.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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